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Oberlausitz verpflichtet, am 31sten December 1859, ohne daß es dazu einer besonderen
Aufforderung bedarf, dem ihr zugeordneten Commissar Zweimal Hunderttausend Thaler
ihrer Banknoten zur Vernichtung vorzulegen, womit die mittelst des Decrets vom 2ten
Januar 1857 gewährte vorübergehende Erweiterung des mittelst der Decrete vom 17ten
April 1850 und 15ten April 1854 verliehenen Banknotenprivilegiums, wie solches im
28 fg. der nachstehenden Statuten erwähnt ist, sich erledigt.
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Auf die gesammten von der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Mark-
grafthums Oberlausitz zu vertretenden und ausgegebenen Banknoten, also auch auf die im
Decrete vom 2ten Januar 1857 gedachte Summe an 200,000 Thlr. leiden die in
d& 28, 38, 39, 40 und 41 der nachstehenden Statuten enthaltenen Vorschriften volle
Anwendung.
Statuten
der landständischen Bank des Kbniglich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
Abschnitt I.
Von dem Namen, Zwecke und Gerichtsstande der Bank.
&1. Die landständische Bank ist ein von den Ständen des Landkreises des Königlich
Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz aus eigenen Mitteln begründetes Geldinstitut,
mithin Eigenthum der gedachten Stände, und wird vom Staate anerkannt.
. Die Bank hat ihren Sitz in der Provincialhauptstadt Budissin, ihren Gerichts-
stand vor dem dortigen Bezirksgerichte und führt die Firma:
„landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums
Oberlausitz.“
Alle Eingaben an dieselbe sind portofrei einzusenden.
8 3. Der Zweck der Bauk ist: durch Errichtung eines Centralpunktes zu Anlegung
und Ausleihung von Geldern dem landwirthschaftlichen Grundbesitze im Königreiche Sachsen,
vorzugsweise in der Oberlausitz, die demselben nöthigen Geldmittel gegen Hypothek zu
verschaffen, hiernächst aber Ackerbau, Handel und Gewerbe und gemeinnützige, namentlich
landwirthschaftlich und national-ökonomisch wichtige Unternehmungen durch Vorschüsse und
sonst auf geeignete Weise zu fördern.
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Name.
Sitz und Ge-
richtsstand.
Zweck.