Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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§ 7. Die Barnk ist zu Erreichung ihres Zwecks berechtigt, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe, 
Schuldverschreibungen unter dem Namen Pfandbriefe (6+ 27) und Banknoten (§8 38), Vnknoten 
sowie auf den Namen gestellte Schuldverschreibungen (Bankobligationen § 43) aus- obligationen. 
zugeben. 
&.Die Bank ist berechtigt, Gelder zur Verzinsung gegen Ausstellung von Quit= Sparbank. 
tungsbüchern, anzunehmen, und ist weder beim Einzahlen der Einlage, noch bei deren 
Zurückgabe, Seiten des Einlegers Stempelsteuer zu entrichten. 
§ #9. Die bei der Bank niedergelegten Unterpfänder, worin sie auch immer bestehen Ausschließung 
mögen, können, außer dem, im & 11 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande von irgend der Bindication 
Jemandem der Bank, ohne volle Gewähr der ganzen, darauf für die Anstalt haftenden dver Mänder. 
Forderung, abverlangt werden. Derjenige, welcher den Pfandschein (6 12) bringt, und 
das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfan- 
des angesehen. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung der 
Anstalt noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
* 10. Fällt der Cours der verpfändeten Effecten um 5 9 oder mehr unter den bei Verfall der 
der Verpfändung angenommenen Courswerth, so hat der Pfandgeber binnen 1 4 Tagen Pfänder. 
eben so viel an nachträglicher Deckung zu gewähren. 
Sollte jedoch dem Directorium ein Verzug von 14 Tagen den Umständen nach be- 
denklich erscheinen, so hat dasselbe das Recht, den Schuldner schriftlich mittelst recomman- 
dirten Briefs durch die Post zur sofortigen Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht, 
und zwar im letzteren Falle mit umgehender Post, im ersteren binnen 1 4 Tagen, so kann 
die Bank ohne Weiteres zur Veräußerung des Pfandes schreiten. 
Wird die Forderung der Bank zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist die Bank be- 
rechtigt, die Pfänder sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch 
verpflichtete Mäkler veräußern zu lassen und den Erlös, so weit er dazu erforderlich, zu 
ihrer Befriedigung zu verwenden. 1 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die 
Bank berechtigt, das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse auszuantworten, dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
11. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatze bringt, wird in der Regel für Präsumtion 
deren rechtmäßigen Eigenthümer gehalten, und wird deshalb die verpfändete Sache von iio“ 
der Bank einem Dritten, welcher etwa an dieselbe ein näheres und besseres Recht hat, nur Pfündern. 
in dem Falle unentgeldlich, nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige und des
	        
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