Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Pfandschein. 
m- 
Verzinsung 
beim Pfand- 
geschäfte. 
Ausschließung 
gewisser 
Rechtswohl- 
thaten. 
Stempel= 
freiheit. 
Dauer der 
Hypotheken 
der Bank. 
( 222 ) 
Eigenthums vor der Gerichtsbehörde, zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen durch 
Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer, rechtlicher Erörterung beruhende 
Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt werden — vor Ver- 
pfändung der betreffenden Sache bei der Bank, mit genauer Bezeichnung der Sache, bei 
Staats= und Creditpapieren nach Gattung und Nummer, angezeigt und der abhanden 
gekommene Gegenstand dennoch binnen drei Monaten nach der Anzeige von der Bank als 
Pfand angenommen worden ist. 
Wenn dagegen der Versatz erst später, als während der nächsten drei Monate nach 
der Anzeige, erfolgt ist, oder die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war oder nicht 
mit Sicherheit in Folge der Anzeige erkannt werden konnte, so kann der sich legitimirende 
Eigenthümer das Pfand nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zin- 
sen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen Abzug vom Erlöse, wenn die verpfändete 
Sache schon verkauft sein sollte, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
*12. Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinen Namen lautenden 
Pfandschein mit Angabe der Zeit, auf welche das Darlehn bewilligt worden ist und mit 
genauer Bezeichnung des Pfandes. 
Die Rückgabe dieses Pfandscheins befreit die Bank von allen und jeden, aus dem 
Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. Nur in dem Falle, wenn der Verpfänder 
den Pfandschein als verloren angezeigt hat, tritt das § 49 bei dem Abhandenkommen von 
Quittungsbüchern verordnete Verfahren ein, und muß der Verpfänder über das zurück- 
empfangene Pfand gerichtlich quittiren. 
13. Die Bank ist berechtigt, bei dem Pfandgeschäfte 6 Procent oder überhaupt die " 
höchsten, gesetzlich nachgelassenen Zinsen exel. Provision zu berechnen. 
& 14. Gegen die in den Statuten enthaltenen Fristbestimmungen und Rechtsnach- 
theile findet, der Bank gegenüber, überhaupt niemals eine Berufung auf die Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand Statt. 
Dem Schuldner der Bank insbesondere steht, dieser gegenüber, die Rechtswohlthat der 
Competenz, der Gerichtsstand der Wiederklage und der Antrag auf Deposition für den 
Fall des Unterliegens im bevorstehenden Processe nicht zu, vielmehr sind alle Einwend- 
ungen und Einreden gegen die Bank mittelst besonderer Klage vor deren Gerichtsstande 
auszuführen. 
# 15. Die Bank ist vom Schriften= und Werthsstempel in allen den Fällen befreit, 
wo ihr die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde. 
* 16. Die Hypotheken der Bank erlöschen, außer dem Falle der Zwangsverstei- 
gerung, nur in Folge ausdrücklicher Verzichtleistung Seiten der Bank, ohne welche Ver-
	        
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