Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Zinsleisten fehlen. Auch ist die Bank berechtigt, den Betrag der etwa fehlenden Zins- 
scheine von dem Capitalsbetrage abzuziehen. 
Außer-Cours- 6 35. Der Besitzer eines Pfandbriefs ist befugt, solchen und die dazu gehörige Zins- 
Setzung. leiste, nicht aber die Zinsscheine, auf seinem Namen oder auch ohne denselben außer Cours 
setzen zu lassen, wodurch dieser Pfandbrief nebst Zinsleiste in jeder Beziehung die Eigen- 
schaft eines Inhaberbriefs (billet au porteur) verliert und der Vindication unterliegt. 
Außer der hierzu berechtigten Bankverwaltung können alle in= und ausländische Gerichts- 
behörden unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift Pfandbriefe außer und wieder in 
Cours setzen. 
Wieder- 36. Ohne Nennung des Namens außer Cours gesetzte Pfandbriefe können nur von 
incourssetzung. derselben Behörde, welche sie außer Cours setzte, wieder in Cours gesetzt werden. Diese 
ist nach den bestehenden Gesetzen dafür verantwortlich, daß solches nur auf Antrag des 
rechtmäßigen Inhabers erfolgt. 
Vertünmeruns 6s 37. Eine Verkümmerung der Aushändigung wieder in Cours gesetzter Pfandbriefe 
btries. nebst Zinsleisten und Zinsscheinen findet nicht Statt, ebensowenig wird die Zahlung der 
Zinsen auf die bereits ausgegebenen Zinsscheine außer Cours gesetzter, verlorener oder ver- 
nichteter Pfandbriefe oder Zinsleisten durch eine Außer-Courssetzung, Verlust= oder Ver- 
nichtungsanzeige oder Beschlagnahme gehemmt, wohl aber die Ausreichung neuer Zinsleisten 
und Zinsscheine, insofern die § 33 vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig erfolgt ist. 
Ausfertigung & 38. Die Banknoten werden in Appoints nicht unter 5 Thlr. nach dem Jahre 
ver Banknoten, ihrer Ausgabe in Serien eingetheilt und nach der Höhe ihres Betrags mit Litern bezeichnet. 
Sie werden nach einem vorher in der § 21 gedachten Maaße bekannt zu machenden 
Schema ausgefertigt, mit dem Namenszuge dreier Directoren versehen und durch die eigen- 
händige Unterschrift Eines Directors vollzogen. 
Dem bekannt gemachten Schema nicht entsprechende und mit der eigenhändigen Unter- 
schrift Eines Directors nicht versehene Noten sind ungültig. 
Einlösung der * 39. Die Banknoten müssen jederzeit auf Verlangen des Inhabers an der Casse 
Banknoten, der Bank gegen baare Zahlung eingelöst werden. Die Bank ist daher verpflichtet, einen 
baaren Cassenbestand zu halten, der sich zu der Summe der courstrenden Banknoten min- 
destens wie Eins zu Drei verhält. 
Legitimation 40. Außer-Courssetzungen der Banknoten finden nicht Statt. Anzeigen eines durch 
des Inhabers. Oiebstahl oder sonst erlittenen Verlustes dieser Noten sind für die Bank unverbindlich; der 
jedesmalige Inhaber derselben wird als rechtmäßiger Eigenthümer angesehen. 
Einziehung der §# 41. Die Bank kann sowohl ihre sämmtlichen Noten, als auch nur eine bestimmte 
Banknoten. Liter derselben einziehen.
	        
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