Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Sparbank— 
bücher. 
Beweiskraft 
der Quittungs- 
bücher. 
( 228 ) 
unter Vordruckung des Zahlungstags und Beifügung der Unterschrift eines Directors 
ausgeübt; welchenfalls keine neuen Zinsscheine ausgereicht werden, und das Capital an 
dem Fälligkeitstage des letzten laufenden Zinsscheins zahlbar, die Bank aber von jeder 
weiteren Verzinsung befreit wird. 
Die Zahlung des Capitals erfolgt nur gegen Aushändigung der mit gerichtlich aner- 
kannter, auf Kosten des Besitzers zu bewirkender und dem gesetzlichen Stempel unterliegen- 
der Quittung versehenen Bankobligation, deren Rückgabe die Bank von allen Ansprüchen 
befreit. 
Bei Auszahlung des Capitals ist der Betrag der nicht mit eingereichten, noch nicht 
fälligen Zinsscheine an dem Capitale zu kürzen, wogegen die Zinsscheine unweigerlich nach 
dem jedesmaligen Fälligkeitstage eingelöst werden. 
Die §# 43, 44 und 15 sind den Bankobligationen beizudrucken. 
46. Die unter dem Namen Sparbankbücher auszugebenden Quittungsbücher (§ 8) 
müssen 
a) den vollen Vor= und Zunamen und Wohnort des Einlegers, 
b) die fortlaufende, mit dem Hauptbuche übereinstimmende Nummer in Zahlen, 
) den Stempel der Bank und 
d) auf dem Umschlage die eigenhändige Vollziehung zweier Oirectoren 
enthalten. " 
Uebrigens muß jeder Eintrag in das Buch von Einem Director oder von einem mit 
der Contrasignatur von dem Directorium beauftragten Beamten (§ 92) und von dem 
Cassirer oder Controleur signirt werden, und ist die Bank nur verantwortlich für Einlagen, 
welche dergestalt in die Bücher eingetragen sind. Correcturen und Rasuren in dem Quitt- 
ungsbuche dürfen nicht stattfinden und sind dergleichen Bücher Seiten der Einleger nicht 
anzunehmen. 
& 47. Die Production des Quittungsbuchs wird ohnerachtet der Eintragung des 
Namens stets als genügende Legitimation zur Empfangsnahme von Capital und Zinsen 
betrachtet. Die in dem Buche durch einen Oirector oder den mit der Contrasignatur beauf- 
tragten Beamten und den Cassirer oder Controleur erfolgte Abschreibung an Zinsen oder 
Capitalszahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals, die Rückgabe des Buchs, 
befreit die Bank von allen Ansprüchen. 
Wer sich dagegen sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe nicht von einem 
Anderen erhoben werde, muß dieß bei der Einzahlung anzeigen, welchenfalls die Erklärung 
in das Quittungsbuch eingetragen wird, daß die von dem Interessenten einzulegenden 
Ersparnisse nur allein an ihn oder an den legitimirten und bei der Anstalt bereits ange- 
meldeten Cessionar oder deren Erben gezahlt werden sollen. Ein solcher Interessent kann
	        
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