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der Festung Königstein innerhalb der Grenzen des Gerichtssprengels des Gerichtsamts
Königstein, so ist doch davon Anlaß zu Zweifeln über die Fortdauer der auf § 42 des
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 beruhenden Com-
petenz des Kriegsgerichts auf der Festung Königstein genommen worden.
Zu Beseitigung solcher Zweifel und Verhütung daraus möglicherweise entstehender
Irrungen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmung im § 42
des angeführten Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, nach welcher das Kriegsgericht auf
der Festung Königstein die Gerichtsbarkeit auf dem zur Festung gehörigen Gebiete und
über dasselbe, und über alle daselbst befindliche Personen, mit Ausnahme des Commandeurs
und des Auditeurs hat, durch das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster
Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 1 Uten August 1855 und durch
die zu Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht aufgehoben und an
besagter Gerichtsbarkeit des Kriegsgerichts auf der Festung Königstein nichts geändert
worden, namentlich dieselbe auf das Gerichtsamt Königstein und beziehendlich das Bezirks-
gericht Pirna nicht übergegangen ist.
Dresden, am 29sten December 1856.
Ministerium der Justiz.
Behr.
Manitius.
K 5) Verordnung,
die Ausdehnung der Bestimmung im & 81 der Ausführungsverordnung vom
Z ssten Juli 1856 auf die Einlieferung von Arbeitshaussträflingen
betreffend;
vom öten Januar 1857.
D. nach Art. 16 des Strafgesetzbuchs die im Art. 1 2 desselben, erster Absatz, erwähnten
Schärfungen unter den in dem letztgedachten Artikel angegebenen Voraussetzungen auch
bei der Arbeitshausstrafe stattfinden, so haben sämmtliche Untersuchungsgerichte, wie hiermit
an dieselben verordnet wird, bei Einlieferung von Arbeitshaussträflingen in dem Einliefer-
ungsschreiben, in gleicher Weise, wie dieß durch § 81 der Verordnung zur Ausführung
der Strafproceßordnung und des Strafgesetzbuchs vom Züsten Juli 1856 binsichtlich der
Züchtlinge angeordnet ist, zugleich unter Angabe der hierbei in Betracht kommenden Um-
stände darüber sich auszusprechen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen jener Schärfungen
vorhanden sind, oder nicht.