Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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der Festung Königstein innerhalb der Grenzen des Gerichtssprengels des Gerichtsamts 
Königstein, so ist doch davon Anlaß zu Zweifeln über die Fortdauer der auf § 42 des 
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 beruhenden Com- 
petenz des Kriegsgerichts auf der Festung Königstein genommen worden. 
Zu Beseitigung solcher Zweifel und Verhütung daraus möglicherweise entstehender 
Irrungen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmung im § 42 
des angeführten Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, nach welcher das Kriegsgericht auf 
der Festung Königstein die Gerichtsbarkeit auf dem zur Festung gehörigen Gebiete und 
über dasselbe, und über alle daselbst befindliche Personen, mit Ausnahme des Commandeurs 
und des Auditeurs hat, durch das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster 
Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 1 Uten August 1855 und durch 
die zu Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht aufgehoben und an 
besagter Gerichtsbarkeit des Kriegsgerichts auf der Festung Königstein nichts geändert 
worden, namentlich dieselbe auf das Gerichtsamt Königstein und beziehendlich das Bezirks- 
gericht Pirna nicht übergegangen ist. 
Dresden, am 29sten December 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Behr. 
Manitius. 
  
K 5) Verordnung, 
die Ausdehnung der Bestimmung im & 81 der Ausführungsverordnung vom 
Z ssten Juli 1856 auf die Einlieferung von Arbeitshaussträflingen 
betreffend; 
vom öten Januar 1857. 
D. nach Art. 16 des Strafgesetzbuchs die im Art. 1 2 desselben, erster Absatz, erwähnten 
Schärfungen unter den in dem letztgedachten Artikel angegebenen Voraussetzungen auch 
bei der Arbeitshausstrafe stattfinden, so haben sämmtliche Untersuchungsgerichte, wie hiermit 
an dieselben verordnet wird, bei Einlieferung von Arbeitshaussträflingen in dem Einliefer- 
ungsschreiben, in gleicher Weise, wie dieß durch § 81 der Verordnung zur Ausführung 
der Strafproceßordnung und des Strafgesetzbuchs vom Züsten Juli 1856 binsichtlich der 
Züchtlinge angeordnet ist, zugleich unter Angabe der hierbei in Betracht kommenden Um- 
stände darüber sich auszusprechen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen jener Schärfungen 
vorhanden sind, oder nicht.
	        
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