Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Jahre 1852 veröffentlichten Verordnung des Ministeriums des Innern, die Errichtung 
einer Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertusburg betreffend, vom 1 Aten Ja- 
nuar 1852, Punkt 2 bis 11 auch auf die Aufnahme von Kindern weiblichen Geschlechts 
allenthalben Anwendung leiden, bierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am isten October 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weigel. 
  
70) Verordnung, 
die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Ausländer betreffend; 
vom 6ten October 1857. 
Un der in den meisten fremden Staaten bestehenden Einrichtung: 
wornach über das Ableben der darin sich aufhaltenden Ausländer alsbald amtliche 
Todtenscheine mit Angabe der sonst etwa bekannt gewordenen Verhältnisse des 
Verstorbenen, welche seinen Hinterlassenen von Werth sein könnten, unaufgefordert 
und unentgeldlich ausgestellt und durch die Departements der auswärtigen Ange— 
legenheiten an die Regierung des Vaterlandes des Verstorbenen übersendet werden, 
im Interesse der Staatsangehörigen des Königreichs Sachsen durch ein gleiches reciprocir- 
liches Verfahren zu entsprechen, wird andurch verordnet: 
Sämmtliche Geistliche aller Confessionen oder alle diejenigen Personen, welche sonst 
zur Ausstellung von Todtenscheinen ermächtigt sind, haben künftig, wenn in ihren Bezir- 
ken ein Unterthan fremder Staaten ohne Hinterlassung hierländischer Leibeserben verstirbt, 
innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte des Todesfalles einen Todtenschein in gehöriger 
Form auszufertigen; dieser Todtenschein, welcher die Angabe des vollen Namens, des 
Alters, des Standes oder Gewerbes und des letzten Aufenthaltsorts enthalten soll, ist an 
die weltliche Obrigkeit des letzten Aufenthaltsorts abzugeben, und diese hat das, was ihr 
sonst über die hier einschlagenden Verhältnisse etwa bekannt ist, dem Todtenscheine beizu- 
fügen und ihn mit dem Amtssiegel zu versehen. 
Auf den solchergestalt vervollständigten Todtenschein ist sodann die Attestation der 
dem Aussteller desselben nächst vorgesetzten Behörde darüber: „daß der Todtenschein von 
der zu dessen Ausstellung autorisirten Person ausgestellt worden ist,“ zu bringen und dar- 
auf ist derselbe zur Legalisation an die Kreisdirection und von dieser an das Ministerium
	        
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