Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Regulativ 
für die Sparcasse der Stadt Frohburg. 
2c. 2c. 
& 14. Alle Rückzahlungen auf Einlagen oder Zinsen erfolgen, außer in dem § 15 
bemerkten Falle, unweigerlich an den Vorzeiger des Sparcassenbuchs, der als rechtmäßiger 
Inhaber angesehen wird, weshalb denn die Anstalt hinsichtlich der an diesen geleisteten 
Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte Abschreibung, ingleichen bei Rückzahlung 
der gesammten Einlage durch den Rückempfang des Buchs selbst von allen weiteren An- 
sprüchen befreit wird. Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch 
eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht ver- 
antwortlich. 
Verfahren, *15. Um dem Eigenthümer entwendeter oder auf andere Art abhanden gekomme- 
wenn Sparcas- » . ». »»» . . . .. 
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wendet oder gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist, den Verlust gegen 
Laun gohanden Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten in der Leipziger Zeitung und in dem hiesigen 
Localblatte öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, seine Ansprüche an ein 
solches Buch binnen 3 Monaten, vom Tage der ersten öffentlich erschienenen Bekanntmach- 
ung an gerechnet, bei deren Verlust anzumelden. 
Wird innerhalb der gesetzten dreimonatigen Frist das Buch durch einen Anderen, als 
der den Verlust angezeigt, in Anspruch genommen, so sind die Parteien zur Ausführung 
ihrer Ansprüche an die Gerichtsbehörde über Frohburg zu verweisen; wenn sich jedoch 
innerhalb dieser Frist kein Inhaber dieses Buchs meldet, so hat nach Ablauf dieser Frist 
derjenige, von welchem der Verlust des Buchs angezeigt worden ist, das Eigenthum an 
dem Sparcassenbuche und den Verlust desselben bei der Gerichtsbehörde über Frohburg 
annoch eidlich zu bestärken und erhält dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf 
sein Verlangen entweder die Einlagen nebst Zinsen ausgezahlt, oder ein neues Sparcassen- 
buch gegen Erlegung von 1 Ngr. 5 Pf. ausgehändigt, wogegen das alte für völlig un- 
gültig zu erklären und dieß unter Angabe der Nummer desselben, wie vorstehend, öffent- 
lich bekannt zu machen ist. 
Ausschluß von 16. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelver in irgend einem anderen, 
erkmmerun- als in dem § 15 erwähnten Falle, sindet nicht Statt; doch kann die Hülfsvollstreckung in 
« die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht ge— 
hindert werden. 
Ausschluß der § 17. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und 
Wiedereinsetz= Reechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
ung in den vo- 
rigen Stand. 2c. 2c
	        
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