Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Auch ist Dasjenige, was im Abs. 2 des gedachten §& 81 hinsichtlich der Züchtlinge 
angeordnet ist, bei Arbeitshaussträflingen eintretenden Falls ebenfalls zu beobachten. 
Dresden, den 5ten Januar 1857. 
Ministerium der Justiz. 
Behr. 
Rosenberg. 
  
#/& 6) Deecret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Hohnstein; 
vom 27sten December 1856. 
Wan Johann, von GOTTESs Gnaden König von Sachsen 
!c. 2c. 106c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die 
von dem Stadtgemeinderathe zu Hohnstein in Folge der stattfindenden Auflösung der dortigen 
Sparcassenanstalt für den vormaligen Amtsbezirk Hohnstein beschlossene Errichtung einer von 
der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für die Stadt Hohnstein und die Umgegend 
genehmigt und der dafür entworfenen Sparcassenordnung unter Bewilligung der in den 
11, 12, 20 und 21 beanspruchten Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung der- 
gestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deecret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, am 27sten December 1856. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
Sparcassenordnung 
für die Stadt Hohnstein bei Stolpen und Umgegend. 
2c. 2c. 
11. Rückzahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 12 gedachten Falls, unweigerlich Rückzahlungen.
	        
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