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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
15““ Stück vom Jahre 1857.
— A—
77) Verordnung,
die Abänderung der Bestimmung in § 6 der Verordnung vom 2ten Juni 1842
wegen Ergreifung von Maaßregeln gegen das Ueberhandnehmen der Münz-
fälschungen und ähnlicher Vergehungen betreffend;
vom 30sten September 1857.
No & 6 der Verordnung vom 2ten Juni 1842, die Ergreifung von Maaßregeln
gegen das Ueberhandnehmen der Münzfälschungen und ähnlicher Vergehungen betreffend,
haben bisher die Königlichen Cassen= und Rechnungsbehörden, auf welche unter andern die
in §§ 1 und 5 der gedachten Verordnung bemerkten Obliegenheiten ebenfalls Anwendung
leiden, die dort vorgeschriebene Anzeige und Einsendung an dasjenige Ministerium, zu
dessen Ressort sie gehören, beziehendlich durch die zunächst vorgesetzte Dienst-
behörde, zu bewerkstelligen und gleichzeitig mit der Anzeigeerstattung eine
Abschrift der Anzeige an das Ministerium des Innern einzusenden gehabt.
Zu Abkürzung und Vereinfachung des Geschäftsganges ist jedoch mit Allerhöchster
Genehmigung beschlossen worden, den gedachten § 6 dahin abzuändern, daß künftig die
gedachten Cassen= und Rechnungsbehörden die fragliche Anzeige und Einsendung unmittel-
bar an das Finan zministerium zu bewirken haben.
Auch mag von der oben erwähnten gleichzeitigen Einsendung einer Abschrift der bezüg-
lichen Anzeige an das Ministerium des Innern abgesehen werden.
Diejenigen Königlichen Cassen= und Rechnungsführer, welche bei den in §# 1 der Ver-
ordnung vom 2ten Juni 1842 bezeichneten Polizei= und Gerichtsbehörden angestellt sind,
haben die bei ihnen etwa eingehenden Falsificate nach wie vor ohne Weiteres an diese
Behörden abzugeben, welche letzteren sodann nach § 1 fg. der gedachten Verordnung zu
verfahren haben.
1897. 40