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Solches wird zur gebührenden Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt
gemacht.
Dresden, am 30sten September 1857.
Die Ministerien der Justiz, des Jnnern und der Finanzen.
Dr. von Zschinsky. Frhr. v. Beust. Behr.
„ Geuder.
78) Decret
wegen Bestätigung eines weiteren Nachtrags zu den Statuten des erbländischen
ritterschaftlichen Creditvereins;
vom 27 sten October 1857.
M Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern nach-
— stehender fernerweiter Nachtrag zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai
1844 confirmirten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen
des Vorstandes desselben bestätigt und darüber gegenwärtiges
Decret
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden.
Dresden, den 27sten October 1857.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. von Zschinsky. Frhr. von Beust.
Nachträge
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins
im Königreiche Sachsen.
VI.
Zu 866 15 und 57.
SI. Der Verein kann von jetzt an jedes, im Uebrigen statutenmäßig zu bemessende
und verwilligte Darlehn, auch in Fällen des Wiedereintritts nach § 21 des Statuts, nach
Demutdh.