Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 250 ) 
Solches wird zur gebührenden Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt 
gemacht. 
Dresden, am 30sten September 1857. 
Die Ministerien der Justiz, des Jnnern und der Finanzen. 
Dr. von Zschinsky. Frhr. v. Beust. Behr. 
„ Geuder. 
78) Decret 
wegen Bestätigung eines weiteren Nachtrags zu den Statuten des erbländischen 
ritterschaftlichen Creditvereins; 
vom 27 sten October 1857. 
M Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern nach- 
— stehender fernerweiter Nachtrag zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 
1844 confirmirten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen 
des Vorstandes desselben bestätigt und darüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden. 
Dresden, den 27sten October 1857. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. von Zschinsky. Frhr. von Beust. 
Nachträge 
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins 
im Königreiche Sachsen. 
VI. 
Zu 866 15 und 57. 
SI. Der Verein kann von jetzt an jedes, im Uebrigen statutenmäßig zu bemessende 
und verwilligte Darlehn, auch in Fällen des Wiedereintritts nach § 21 des Statuts, nach 
Demutdh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.