Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Verständniß mit dem Anmeldenden ebensowohl in Baarschaft, als in Pfandbriefen, und 
letzteren Falls unter Uebernahme des Auftrags zu deren Verkauf, gewähren, so daß er 
auch für Darlehen in Baarschaft unter Beachtung von § 57 Pfandbriefe der laufenden 
Serie ausfertigt und in Umlauf bringt und sich die hierbei inmittelst nöthigen Geldmittel 
durch Aufnahme von Handdarlehnen verschafft. 
§& II. Darlehne in Baarschaft unterliegen der beiderseitigen, auch theilweisen Kündig- 
ung, bis dieselben in die Classe derjenigen eingetreten sind, welche nach dem Statute (6 18) 
nur ausnahmsweise gekündigt werden können. (§ IV) 
§ II. Für die Zwischenzeit hat sich der Verein mit dem Anmeldenden über die, bis 
dahin stets in Baarschaft zu bewirkende Rückzahlung, über die Frist der Kündigung, die 
Höhe der Theilzahlungen und des Zinsfußes, sowie über den gesammten Inhalt der aus- 
zustellenden Schuld= und Pfandverschreibung (§ VI) in einer Weise zu vereinigen, daß 
der Verein wegen des Aufwandes für Anschaffung der Baarschaft, sowie wegen seiner 
übrigen Spesen und Ausgaben möglichst sicher gestellt wird. 
S IV. Der Eintritt solcher Darlehne in Baarschaft in die, § II bezeichnete Elasse 
erfolgt, insoweit nicht die Schuld vorher durch Baarzahlung getilgt wurde, von selbst, so- 
bald der § III gedachte Aufwand durch die bedungenen Zinsen oder durch besondere frei- 
willige baare Zahlungen des Schuldners gedeckt ist; und es gehört dann das Darlehn 
derjenigen Serie an, welche zu solcher Zeit offen ist, mit der Amortisation bei selbiger und 
der Verbindlichkeit aus § 22 des Statuts und des Nachtrags dazu vom lsten Mai 1850. 
§ V. Diese Serie hat sich mit derjenigen, welche bei der Ausfertigung der entsprechen- 
den Pfandbriefe (§ 1) lief, auszugleichen. 
§ VI. Für Darlehne in Baarschaft ist mit Beachtung der §§ III und IV verab- 
redeten Bedingungen Hypothek einzuräumen und einzutragen und finden auf dieselben alle 
übrigen Bestimmungen des Statuts und Regulatios, sowie deren Nachträge volle An- 
wendung. 
§ VII. Die von Eröffnung der V. Serie an eintretenden, beziehendlich bereits ein- 
getretenen, Schuldner, bilden, ohne Unterschied der Gewährung des Darlehns in Baar- 
schaft oder in Pfandbriefen, eine besondere Abtheilung des Vereins, welche mit dem ge- 
sammten von ihr angesammelten Vermögen, sowie ihren Außenständen, und dafern solches 
Alles nicht zulangen würde, mit jedem in ihr verpfändeten Grundstücke nach Verhältniß 
des Hauptstammbetrags, zu welchem dasselbe zur Zeit des Bedürfnisses auf den Büchern 
des Vereins noch belastet ist, für alle vom Beginne der V. Serie an auf Grund gegen- 
wärtiger Nachträge (VI, VII, VIII) contrahirten Zahlungsverbindlichkeiten, sowie für die 
etwaigen hierbei entstandenen Verluste haftet. 
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