Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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§65 VIII. Im Uebrigen werden die Schuldner von Darlehnen dieser Classe ganz dem 
Statute und Regulative, sowie ihren Nachträgen gemäß berechtigt und verpflichtet. 
VII. 
Zum öten Albschnitte. 
S IX. Der Verein kann unter Beachtung von § 57 auch Pfandbriefe zu je 20 Tha- 
lern nach dem Schema unter I. am Statut und zu je 10 Thalern nach dem unter II. 
nachstehenden Schema ausgeben. 
§ X. Die Stücken zu zehn Thalern können einen anderen Zinsfuß haben, als die 
laufende Serie, und wird derselbe von dem Vorstande allein bestimmt. Ihre Zinsen sind 
alljährlich am 1sten Juli zu bezahlen und die Zinsscheine mit Zinsleiste auf je 5 Jahre 
hinauszugeben. Dieselben können ein Vierteljahr vor Verfall des letzten Zinsscheines vom 
Vereine mittelst Aufrufs, vom Inhaber durch Vorzeigung der Zinsleiste zur Abstempelung, 
gekündigt, und die in Folge der Kündigung eingelösten vom Vereine mit neuen Zins- 
scheinen wieder ausgegeben werden. Die Ausloosung derselben darf, wenn sie überhaupt 
stattfindet, gleichfalls nur aller 5 Jahre und so erfolgen, daß die Heimzahlung mit dem 
Ablaufe der Zinsscheine zusammenfällt. Die Außercourssetzung fällt bei ihnen hinweg. 
§ Al. Diejenigen, welche Darlehne in Pfandbriefen nehmen, haben keinen Anspruch 
auf Stücke von zehn Thalern. Der Gewinn an ihrem Zinsfuße fließt in die der zweiten 
Abtheilung (S§ VII, Xll) allein angehörende Gesammtcasse. 
VIII. 
Zu §# 82 und 83. 
§& XII. Der durch vorgedachte Geschäfte etwa erwachsende Gewinn am Course der 
Pfandbriefe, an Zinsen und Provision wird zur Aufsammlung eines Reservefonds ver- 
wendet, welcher Eigenthum der mit der V. Serie beginnenden besonderen Vereinsabtheil- 
ung wird, und aus welchem etwaige Verluste derselben Art gedeckt werden. 
Leipzig, den 1 4ten October 1857. 
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. 
· Friedrich Freiherr von Friesen, 
68 z. Z. Vorsitzender. 
Dr. Alerander Otto Kormann, 
Syndicus.
	        
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