Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(253 ) 
II. 
Lit. No. 
Zehn Thaler 
im 14 Thalerfuße 
werden dem Inhaber dieses Pfandbriefs nebst Zinsleiste gegen deren Rückgabe am nächsten 
Zinstermine nach seiner statutenmäßigen Kündigung baar ausgezahlt und bis dahin gegen 
Rückgabe der je fälligen Zinsscheine mit dvom Hundert aufs Jahr verzinset. 
Leipzig, den 1B8 
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. 
  
N. N. N. N. 
— 
Königl. Commissar. Vorstand. 
N. N. 
Bevollmächtigter. 
(Auf der Kehrseite werden die vorstehenden 88 IX und X abgedruckt.) 
  
79) Verordnung, 
die im Jahre 1858 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend; 
vom 14ten December 1857. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛtc. 
haben, bei der vorliegenden Unmöglichkeit, das neue Staatsbudget und Finanzgesetz noch 
vor Ablauf der gegenwärtigen Finanzperiode mit Unseren getreuen Ständen verabschieden 
zu können, Uns bewogen gefunden, auf Grund von § 6 des Verfassungs-Ergänzungs- 
gesetzes vom 5ten Mai 1851 zu verordnen, wie folgt: 
81. 
Die mittelst des Finanzgesetzes vom 1 6ten August 1855 für das Jahr 1857 aus- 
geschrieben gewesenen Steuern und Abgaben sollen, vorbehältlich der Bewilligung des 
Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise bis auf Weiteres und längstens noch auf Ein 
Jahr forterhoben werden.
	        
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