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Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes
vom 2 Asten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbe-
steuer gegen QOuittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten
haben.
5.
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 185 8 an ordent-
licher Gewerbesteuer zu entrichten, und zwar:
I. die Bankschlächter:
a) in großen und Mittelstädten
84 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
71 Pfennige
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche sie
im Jahre 1857 zu erlegen gehabt haben;
II. die Branntweinbrenner:
den 275ssten Theil der von ihnen im Jahre 1857 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
6.
Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen
Zuschläge zur Grundsteuer auf's Jahr 185 8 werden, und zwar von der baaren
Einnahme, hiermit bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits
2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen Grund-
steuern beziehen;
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen
kleinen Städten und auf dem platten Lande.
Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentliche Gewerbe= und
Personalsteuer bleibt bis nach erfolgter Feststellung der betreffenden Cataster auf das
Jahr 185 8 vorbehalten.
87.
Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt,
Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1858,
wie § 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, wiederum
lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.