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Gescz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
161s Stück vom Jahre 1857.
# 80) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Regquisitionen der beiderseitigen
Behörden in Straf= und bürgerlichen Rechtssachen;
vom 16ten December 1857.
Mi der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten
Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Regquisitionen der
beiderseitigen Behörden in Straf= und bürgerlichen Rechtssachen nach Inhalt der nach-
stehenden Ministerialerklärung vom 1 S8ten November 1857, gegen welche eine gleich-
lautende Erklärung des Kaiserlich Königlichen Ministers des Kaiserlichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten vom 7ten November 1857 ausgewechselt worden ist, zum
Abschluß gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs zur
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 1 G6ten December 1857.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Zschinsky.
Rosenberg.
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung haben wegen
Tragung der durch Reguisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen
Staates erwachsenden Kosten in Straf= und in bürgerlichen Rechtssachen nachstehende
Uebereinkunft getroffen:
1857.
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