Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

67) 
.M. 7) Verordnung 
zur Ausführung der beziehendlich auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde 
erlassenen Verordnung vom 25sten September 1856, einige Bestimmungen in 
Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend; 
vom 29sten December 1856. 
Zur Ausführung der Verordnung vom 25sten September 1856, einige Bestimmungen 
in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Fol- 
gendes verordnet: 
I 
Streitige Rechtssachen betreffend. 
6 1. Die im 6 10 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 1 1ten August 
1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Ver- 
waltung betreffend, vom 1 3ten September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
326) enthaltene Bestimmung, wornach die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter rücksichtlich 
der Gebühren für die von ihnen in den größeren bürgerlichen Rechtssachen (in causis 
arduis) abgefaßten Entscheidungen auf die dießfallsigen Sätze der unter dem 26sten No- 
vember 1840 bekannt gemachten Taxordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 373.) 
nicht beschränkt sind, vielmehr jedesmal die Tare nach Maaßgabe der Größe des Streit- 
gegenstandes, der Verwickelung und Schwierigkeit der Sache, sowie der Umfänglichkeit der 
Acten zu bestimmen haben, findet auf die von den Kriegsgerichten in Rechtssachen der ge- 
dachten Art ertheilten Entscheidungen ebenfalls Anwendung. 
II. 
Strafsachen betreffend. 
62. Die im Art. 7 Abs. 1 des allgemeinen Strafgesetzbuchs in den daselbst bezeich- 
neten Fällen vorgeschriebene Berichtserstattung liegt, anstatt der Staatsanwaltschaft, dem 
betreffenden Kriegsgerichte ob. 
6#a 3.Die im Art. 20 Abs. 3 und im Art. 21 des allgemeinen Strafgesetzbuchs 
dem Bezirksgerichte eingeräumten Befugnisse stehen dem Oberkriegsgerichte zu. 
–&. Die bei einem Staatsanwalte gegen einen Militärgerichtsbefohlenen angebrachte 
Anzeige (Art. 10 4 des allgemeinen Strafgesetzbuchs) ist von demselben an das zuständige 
Kriegsgericht abzugeben und hat auch bei diesem die Wirkung eines förmlichen Antrags 
auf Bestrafung. 
5. Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den im Art. 114 des allgemeinen 
Strafgesetzbuchs enthaltenen Veraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antrags- 
Zug2. 
Zu 63.
	        
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