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.M. 7) Verordnung
zur Ausführung der beziehendlich auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde
erlassenen Verordnung vom 25sten September 1856, einige Bestimmungen in
Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend;
vom 29sten December 1856.
Zur Ausführung der Verordnung vom 25sten September 1856, einige Bestimmungen
in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Fol-
gendes verordnet:
I
Streitige Rechtssachen betreffend.
6 1. Die im 6 10 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 1 1ten August
1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Ver-
waltung betreffend, vom 1 3ten September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite
326) enthaltene Bestimmung, wornach die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter rücksichtlich
der Gebühren für die von ihnen in den größeren bürgerlichen Rechtssachen (in causis
arduis) abgefaßten Entscheidungen auf die dießfallsigen Sätze der unter dem 26sten No-
vember 1840 bekannt gemachten Taxordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 373.)
nicht beschränkt sind, vielmehr jedesmal die Tare nach Maaßgabe der Größe des Streit-
gegenstandes, der Verwickelung und Schwierigkeit der Sache, sowie der Umfänglichkeit der
Acten zu bestimmen haben, findet auf die von den Kriegsgerichten in Rechtssachen der ge-
dachten Art ertheilten Entscheidungen ebenfalls Anwendung.
II.
Strafsachen betreffend.
62. Die im Art. 7 Abs. 1 des allgemeinen Strafgesetzbuchs in den daselbst bezeich-
neten Fällen vorgeschriebene Berichtserstattung liegt, anstatt der Staatsanwaltschaft, dem
betreffenden Kriegsgerichte ob.
6#a 3.Die im Art. 20 Abs. 3 und im Art. 21 des allgemeinen Strafgesetzbuchs
dem Bezirksgerichte eingeräumten Befugnisse stehen dem Oberkriegsgerichte zu.
–&. Die bei einem Staatsanwalte gegen einen Militärgerichtsbefohlenen angebrachte
Anzeige (Art. 10 4 des allgemeinen Strafgesetzbuchs) ist von demselben an das zuständige
Kriegsgericht abzugeben und hat auch bei diesem die Wirkung eines förmlichen Antrags
auf Bestrafung.
5. Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den im Art. 114 des allgemeinen
Strafgesetzbuchs enthaltenen Veraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antrags-
Zug2.
Zu 63.