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stellers bei derselben haben die ihnen daselbst beigelegte Wirkung auch in Betreff der vor
die Kriegsgerichte gehörigen Strafsachen.
16. Ueber das Schmerzengeld ist in den bei den Kriegsgerichten anhängigen Unter-
suchungen in dem Strafurtheile mit zu erkennen, wenn solches von dem Verletzten bean-
tragt wird. Es ist jedoch dem letzteren auch unbenommen, seinen Anspruch auf dasselbe im
Wege des Ciovilprocesses geltend zu machen.
Vergleiche im Uebrigen noch Verordnung, das Schmerzengeld betreffend, vom üsten
August 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 183).
7. Die Wirksamkeit der in Beziehung auf die Abfassung von Kriegsrechtssprüchen
wegen Militärverbrechen im 6 41 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom
2 9sten Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 83) und § 10 der zuge-
hörigen Ausführungsverordnung vom 2ten April 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 2310 enthaltenen Bestimmungen ist nicht aufgehoben.
§#S Durch die Bestimmung im § 6 der Verordnung, die Ausführung der Straf-
proceßordnung vom 1 1ten August 1855 und des Strafgesetzbuchs von demselben Tage
betreffend, vom Züsten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 155), wornach
in den Fällen des § 37 unter 3 des im vorigen Paragraphen erwähnten Gesetzes vom
Jahre 1835 der wegen Führung der Untersuchung vor einem Givilgerichte erforderliche
Bericht, soweit er zeither von dem letzteren erstattet wurde, nicht mehr von diesem, sondern
von der Staatsanwaltschaft an das Justi-ministerium zu erstatten ist, ist nicht ausgeschlossen,
daß in Fällen dieser Art von den Kriegsgerichten in der bisherigen Weise auch fernerhin
Bericht an das Kriegsministerium erstattet werden kann.
6 9. Wenn in den Fällen des & 7 der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Ausführungsverordnung vom 31Üsten Juli 1856 die Verwandlung einer gegen einen
Militärgerichtsbefohlenen civilgerichtlich erkannten Strafe in eine Militärstrafe in Frage
kommt, so steht die Entschließung über die Verwandlung dann, wenn die erkannte Strafe
in einfachen oder geschärften Arrest umgewandelt werden kann, dem Kriegsgerichte im Ein-
vernehmen mit der Commandobehörde, andernfalls dagegen und wenn namentlich die Ver-
wandlung einer im Landesgefängnisse zu verbüßenden Gefängnißstrafe oder einer Arbeits-
hausstrafe in Frage steht, nach vorgängiger Erklärung der Commandobehörde über die
Räthlichkeit der Maaßregel, dem Oberkriegsgerichte zu, an welches deshalb von dem be-
treffenden Kriegsgerichte Bericht zu erstatten ist.
*10. Bei der Bekanntmachung verurtheilender oder solcher Erkenntnisse, in welchen
die Freisprechung nur aus Mangel an vollständigem Beweise der Schuld erfolgt ist, sind
die Angeschuldigten über die ihnen dagegen zustehenden Rechtsmittel in allen Fällen unauf-
gefordert zu belehren und es ist, daß solches geschehen, im Protocolle zu bemerken.