Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 10 ) 
Entscheidungszuständigkeit gehören, so erstreckt sich die im Abs. 2 des angezogenen Para- 
graphen über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen der hier fraglichen Art enthaltene 
Vorschrift auch auf solche Fälle, wo Militär= und gemeine Eigenthumsverbrechen, von 
denen keines den Betrag von zehn Thalern übersteigt, zusammentreffen. 
15. Die unteren Kriegsgerichte haben, wie bisher, vor Einleitung eigentlicher 
Untersuchung gegen eine bestimmte Person die Frage: ob und in Beziehung auf welches 
oder welche Verbrechen ausreichender Grund dazu vorliege? in sorgfältige Erwägung zu 
ziehen und zu deren Beantwortung nach Befinden vorläufige Erörterungen anzustellen. 
Ueber die Untersuchungseinleitung ist ein ausdrücklicher, motivirter Beschluß unter 
Angabe des Datums, zu den Acten zu bringen. Derselbe kann bis zum Actenschlusse je 
nach den Ergebnissen der Untersuchung abgeändert oder auch durch den Beschluß auf Wieder- 
einstellung ganz aufgehoben werden und ist letzternfalls dem Beschuldigten ein Zeugniß 
darüber auf Verlangen auszustellen. 
16. Die Unterscheidung zwischen der in erster Instanz eintretenden unter= oder 
obergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit ist nicht von der Anschuldigung, sondern davon 
abhängig, ob bei dem Actenschlusse nach gewissenhafter richterlicher Beurtheilung ein Ver- 
brechen als vorliegend anzusehen, über welches nach Art und Umfang vom Untersuchungs- 
oder aber vom Oberkriegsgerichte zu erkennen ist. 
Falls hiernach die Acten zum Verspruche an das Oberkriegsgericht eingesendet worden 
sind, dieses aber die Sache als zur untergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit gehörig zu- 
rückweist, so hat das Untersuchungsgericht sich dem eigenen Verspruche zu unterziehen. 
Vergl. jedoch § 18. 
& 17. Dem Ermessen des Oberkriegsgerichts bleibt es, mit Hinsicht auf die zur Zeit 
bezüglich der Militärstrafrechtspflege nicht völlig aufgehobene Vorschrift des Gesetzes, einige 
Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 30sten März 
1838, Art. VIII. überlassen, ein an sich zur untergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit 
nicht gehöriges Verbrechen, eben so wie solches für die Fälle des vorigen Paragraphen be- 
stimmt ist, zur Aburtheilung an das Untersuchungsgericht zu verweisen, wenn nach Lage 
der Sache die zu erkennende Strafe das Maaß dreimonatlichen Gefängnisses nicht über- 
steigen kann; und es hat diese Bestimmung vorzugsweise da Anwendung zu finden, wo 
auf Grund von Art. 78 des allgemeinen Strafgesetzbuchs die Hauptstrafe auf ein ande- 
res und zwar auf ein unter die untergerichtliche Entscheidungscompetenz fallendes Ver- 
brechen, als das schwerste, zu richten ist. 
& 18. Ist in den Fällen von 66 16 und 17 von dem Oberkriegsgerichte ein Ver- 
brechen zur Aburtheilung an das Untersuchungsgericht verwiesen worden, so ist das letztere 
an diese Verweisung gebunden, dafern sich nicht annoch Umstände der im Art. 47 Abs. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.