Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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der Strafproceßordnung erwähnten Art ergeben. Letzteren Falls hat das Untersuchungs- 
gericht anderweite berichtliche Anzeige an das Oberkriegsgericht zu erstatten. 
Uebrigens finden hierbei die im Art. 47 Abs. 3 und 4 der gedachten Strafproceß= 
ordnung enthaltenen Bestimmungen ebenfalls, beziehendlich analoge Anwendung. 
*#19. Von den in dem Gesetze, die Beschädigungen von Eisenbahnen und Tele- 
graphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 lten August 
1855 aufgeführten Vergehungen gehören die nach Art. 8, 9 und 10 zu bestrafenden zur 
Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte, wogegen rücksichtlich der übrigen 
von dem Oberkriegsgerichte in erster Instanz zu entscheiden ist. 
Ebenso ist in Beziehung auf die nach dem Gesetze, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- 
und Fischviebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 #ten 
August 1855 zu beurtheilenden Vergehungen die Entscheidungszuständigkeit der unteren 
Kriegsgerichte in allen den Fällen begründet, welche nach Maaßgabe des Art. 199 dieses 
Gesetzes vor den Einzelrichter gehören. 
Es kann jedoch das im Art. 22 des letztgedachten Gesetzes angeordnete Verfahren nur 
bei den Civilbehörden, soweit sie gegen beurlaubte Militärpersonen gesetzlich zuständig sind, 
in Anwendung kommen. 
6#20. 10 Insoweit in militärgerichtlichen Strafsachen Kosten (Gebühren, Verläge, 
Separatgebühren) zu liquidiren sind, ist sich hinsichtlich der Ansätze im Allgemeinen nach 
den Vorschriften der unterm 2 sten November 1840 erlassenen revidirten Taxordnung 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 375 fg.) in Verbindung mit der Verordnung, die 
Sporteltare für die unteren Kriegsgerichte betreffend, vom 7ten Januar 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 3), bei welchen es bis auf Weiteres auch fernerhin bewen- 
det, zu richten. 
2) Dafern jedoch in der gedachten Tarordnung Ansätze für Geschäfte nicht erwähnt 
sind, welche nach den in der Verordnung vom 25fsten September 1856 enthaltenen Vor- 
schriften auch in militärgerichtlichen Untersuchungssachen vorkommen können (z. B. wegen 
Annahme oder Rückgabe einer Sicherheitsleistung), so sind eintretenden Falls die in der 
Verordnung, die Publication einer Tarxordnung in Strafsachen betreffend, vom 6ten Sep- 
tember 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 291 fg.) enthaltenen Ansätze zu be- 
rücksichtigen. 
3) Auch abgesehen hiervon, ist rücksichtlich der Ansätze bei gegenseitigen Vernehmungen 
zwischen Militär= und Civilgerichtsbehörden den Bestimmungen der nurerwähnten Tax- 
ordnung nachzugehen. 
(Vergl. jedoch, was die receßherrschaftlichen Gerichte anlangt, die Verordnung, die 
Anwendung der in der Einführungsverordnung vom Z3ten September 1 856 gedachten Ge- 
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