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dem Vieharzneihandel, dem Hufbeschlage und mit der Hengstreiterei sich beschäftigenden
Personen geführt wird, ob der Besuch der Thiermärkte und die Revision der Landbeschäler-
stationen regelmäßig stattfinde, und ob beim Vorkommen von Seuchen und ansteckenden
Thierkrankheiten Seiten der Bezirksthierärzte alles dasjenige geschehen sei, was sowohl den
bestehenden Vorschriften zu Folge, als nach den im einzelnen Falle obwaltenden besonderen
Umständen nöthig gewesen ist.
& 7. In gleicher Weise hat der. Landesthierarzt auch das Verhalten und Verfahren
der übrigen Thierärzte des Bezirks in den Kreis seiner sorgfältigen Erörterungen zu
ziehen und jede Gelegenheit zu benutzen, um sich von deren wissenschaftlichen und prac-
tischen OQualification sowohl, als von deren Thätigkeit und Leistungen genau zu unterrichten.
# Eine ganz besondere Aufmerksamkeit hat der Landesthierarzt bei seinen Revi-
sionsreisen demnächst den im Lande vorkommenden Seuchen und ansteckenden, oder sonst
bäufig auftretenden Thierkrankheiten, den Ursachen ihrer Entstehung und Verbreitung, dem
Heilverfahren und den zur Verhütung oder Unterdrückung derselben in Anwendung kom-
menden Mitteln und Maaßregeln, sowie überhaupt dem gesammten Zustande des Veterinär-
wesens in dem zu revidirenden Bezirke zu widmen.
§ 9. Kommt dem Landesthierarzte bei Gelegenheit einer Revissonsreise zur Kenntniß,
daß innerhalb des der Revision unterworfenen, oder eines benachbarten thierärztlichen Be-
zirks eine Seuche oder andere bedenkliche Krankheit unter den Thieren herrscht, so hat er
sich, wo möglich in Begleitung des betreffenden Bezirksthierarztes, an den betreffenden Ort
zu begeben und sowohl von dem Stande der Krankheit, als den zur Unterdrückung getrof-
fenen Maaßregeln genaue Kenntniß zu nehmen. Ueber das weiter zu beobachtende Ver-
fahren hat er sich mit dem Bezirksthierarzte zu vernehmen, und diesen nach Befinden mit
Instruction zu versehen. In dessen Abwesenheit und wenn Gefahr im Verzuge sein sollte,
hat er die nach Lage der Sache nöthigen Anträge unmittelbar an die competente Polizei-
behörde (Gerichtsamt oder Stadtrath) zu richten, auch ist er, insoweit ein augenblickliches
Einschreiten erforderlich ist, ermächtigt, sofort an Ort und Stelle die nöthigen Anordnungen
provisorisch zu treffen. Wie er jedoch für derartige Verfügungen verantwortlich bleibt,
so ist er auch gehalten, die competente Polizeibehörde von den getroffenen Anordnungen
ohne Verzug entweder schriftlich oder mündlich in Kenntniß zu setzen und derselben das
Weitere zu überlassen.
Die Bezirks= und anderen Thierärzte sowohl, als die ortspolizeilichen Organe haben
jedoch, bis auf andere Anordnung der betreffenden Polizeibehörde, derartigen provisori-
schen Verfügungen des Landesthierarztes unweigerlich nachzugehen und sind dafür, daß
dieß geschieht, verantwortlich.
10. Die regelmäßigen Revistonsreisen soll der Landesthierarzt überdieß auch dazu
benutzen, um sich durch eigene Anschauung und Rücksprache mit den Vorständen der land-