Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Landesthierarzt unter ausdrücklicher Berufung auf die von dem Vorsitzenden der Commission 
für das Veterinärwesen ertheilte Genehmigung, sowie mit Angabe der zu besprechenden 
Gegenstände schriftlich einzuladen, bei denselben den Vorsitz zu führen, die Berathung zu 
leiten und solche in den ihr vorgesteckten Grenzen zu halten. Darüber, ob außer den in 
der Einladung bezeichneten noch andere beziehendlich gelegentlich in Anregung gebrachte 
Gegenstände oder Anträge in Berathung genommen werden dürfen, hat lediglich der Lan- 
desthierarzt zu entscheiden. Von einem durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Mit- 
gliede der Versammlung ist über die Berathung ein Protocoll, in welchem die Anwesenden 
namentlich aufzuführen und die Punkte, über welche verhandelt worden ist, einzeln anzu- 
geben sind, sofort an Ort und Stelle abzufassen und von sämmtlichen Anwesenden zu un- 
terzeichnen. 
Dieses Protocoll hat der Landesthierarzt der Commission für das Veterinärwesen vor- 
zulegen und demselben seine etwaigen Anträge schriftlich beizufügen. 
15. In dienstlichen Angelegenheiten und zu seiner amtlichen Correspondenz hat 
derselbe sich des ihm ertheilten, mit dem Königlichen Wappen und der Umschrift: „Königl. 
Landesthierarzt“ versehenen Dienstsiegels zu bedienen. Seine als amtlich bezeichnete und 
das Dienstsiegel führende Correspondenz genießt Portofreiheit. 
16. Bei Dienstreisen und anderen auswärtigen Expeditionen erhält der Landes- 
thierarzt eine Auslösung von 3 Thlrn. —. —: auf den Tag und außerdem den Aufwand 
für das Fortkommen vergütet, welcher bei Eisenbahntouren nach der Il#ten Wagenclasse, bei 
anderen Touren nach den für die Personenpost, und, wo Posten nicht gehen, nach dem 
wirklich gehabten Verlage an Miethfuhrlöhnen beziehendlich Extrapost zu berechnen ist. 
  
. 9) Verordnung, 
die gerichtsärztlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten und den Gerichtsämtern 
betreffend:; 
vom 10ten Januar 1857. 
Nechdem sich in Folge des Eintritts der neuen Gerichtsorganisation die Nothwendigkeit 
ergeben hat, auf eine nähere Regulirung des gerichtsärztlichen Verhältnisses, sowohl 
überhaupt, als in besonderer Beziehung auf die Bezirksgerichte und auf die Stellung Bedacht 
zu nehmen, welche die Königlichen Bezirksärzte in ihrer, auf dem Gesetze über die Organisa- 
tion der unteren Medicinalbehörden vom 30sten Juli 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von 1836, Seite 183)0 beruhenden Eigenschaft als Gerichtsärzte zu jenen einzunehmen haben, 
so wird nunmehr zu diesem Zwecke mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
	        
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