Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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1. Jedem Bezirksgerichte und jedem Gerichtsamte ist ein bestimmter, durch das Be- 
stehen der gerichtsärztlichen Prüfung dazu qualificirter Arzt ister Classe als Gerichtsarzt, 
und außerdem ein zur Ausübung der äußeren Heilkunde legitimirter Arzt Ister oder 2ter 
Elasse oder Wundarzt als Gerichtswundarzt beizugeben. 
2. Jeder Königliche Bezirksarzt ist, der Regel nach, zugleich Gerichtsarzt bei den 
innerhalb seines Medieinalbezirks gelegenen Gerichtsämtern. 
Nach Ermessen der Ministerien kann jedoch, soweit das geschäftliche Bedürfniß es er- 
heischt, bei den vom Wohnsitze des Bezirksarztes mehr oder weniger entlegenen Gerichts- 
ämtern ein besonderer, am Orte selbst wohnhafter Gerichtsarzt angestellt werden. 
3. Befindet sich an den Orten, welche Sitz eines Bezirksgerichts sind, ein Königlicher 
Bezirksarzt, zu dessen Geschäftssprengel (Medieinalbezirk) der betreffende Ort selbst ge- 
hört, so ist dieser Bezirksarzt zugleich Gerichtsarzt des Bezirksgerichts. 
Entgegengesetzten Falls, d. h. wenn der an und für sich competente Königliche 
Bezirksarzt seinen Wohnsitz an einem anderen Orte als demjenigen hat, wo das Bezirks- 
gericht sich befindet, so ist bei diesem, so lange jenes Verhältniß besteht, ein eigener Gerichts- 
arzt anzustellen. 
4. Die Anstellung eines eigenen Gerichtsarztes hat demnächst auch bei denjenigen 
Bezirksgerichten zu erfolgen, welche ihren Sitz in Städten haben, die einen besonderen, 
von der Competenz des Königlichen Bezirksarztes erimirten städtischen Medieinalbezirk 
bilden. 
Die Function des Gerichtsarztes bei diesen Bezirksgerichten kann nach Ermessen der 
Ministerien entweder dem am Orte etwa wohnhaften Königlichen Bezirksarzte des benach- 
barten Medieinalbezirks, oder auch dem betreffenden städtischen Bezirksarzte, oder endlich 
einem dritten Arzte übertragen werden. Je nach den Verhältnissen bleibt aber auch vor- 
behalten, den unter 4 gedachten Bezirksgerichten zwei Gerichtsärzte, mit räumlich abge- 
grenzten Geschäftssprengeln, beizugeben, dergestalt, daß der eine für die den gerichtsamt- 
lichen Sprengel des Bezirksgerichts angehenden, der andere für die auf die übrigen gerichts- 
amtlichen Sprengel des Gerichtsbezirks bezüglichen gerichtsärztlichen Geschäfte als Gerichts- 
arzt fungirt. 
5. Das Bezirksgericht hat sich des ihm speciell beigegebenen Gerichtsarztes (Punkt 
1, 3, 4 alin. 1, 2) zunächst für alle, am Gerichtssitze selbst und innerhalb des gerichts- 
amtlichen Sprengels des Bezirksgerichts zu erpedirenden gerichtsärztlichen Geschäfte und 
Verrichtungen zu bedienen. Dagegen sind die außerhalb des gedachten gerichtsamtlichen 
Sprengels zu veranstaltenden gerichtsärztlichen Erörterungen der Regel nach von dem 
Gerichtsarzte des betreffenden Gerichtsamts, wenn derselbe von dem Gerichtsarzte des 
Bezirksgerichts verschieden ist, zu besorgen. Es steht jedoch dem Vorstande des Bezirks- 
gerichts zu, den bei diesem angestellten Gerichtsarzt nach seinem Ermessen, und soweit 
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