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dafern nicht begründete Anstände vorliegen, ein Gewerbesteuerfreischein ebenfalls nach dem
Formulare unter B der oben angezogenen Ausführungsverordnung kostenfrei aus zufer-
tigen ist.
Die Gewerbtreibenden und Reisenden haben diese Freischeine stets bei sich zu führen
und auf jedesmaliges Verlangen den Steuer= und Polizeibeamten vorzuweisen.
Da jedoch zur Zeit in Bremen besondere Abgaben für den Betrieb von Gewerben
nicht erboben werden, so werden die Gewerbslegitimationszeugnisse für die Bremischen
Gewerbtreibenden und Handelsreisenden mit der Aenderung ausgestellt werden, daß darin
statt der Bescheinigung über die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben für das betreffende
Geschäft nur eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Gewerbsbetriebe enthalten ist.
8 4. Da ferner, wie das vereinbarte Formular zu den Gewerbesteuerfteischeinen
(unter B bei der Ausführungsverordnung vom 23sten April 1550) an die Hand giebt,
die stipulirte Abgabenfreiheit dann nicht eintritt, wenn der Gewerbtreibende oder Reisende
nicht blose Muster oder Proben, sondern auch Waaren selbst bei sich führt, oder wenn er
gleichzeitig Aufträge für mehr, als ein Handels= oder Fabrikhaus besorgt, so unterliegen
diejenigen Bremischen Gewerbtreibenden oder Handelsreisenden, welche mit ihrem Verkehre
in Sachsen nicht innerhalb der bestimmten Grenzen verbleiben, der im § 41 A des
Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten December 1545 geordneten Abgabe.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 31 sten December 1856.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
Brenig.
I1) Verordnung,
die Abstellung der bei dem Schiffziehen an der Elbe vorkommenden Ungehörigkeiten
betreffend;
vom Sten Januar 1857.
Die in neuerer Zeit vielfach wiederholten und begründeten Klagen über das unvorsichtige,
mit Gefahr für Andere verbundene Gebahren der Schiffzieher und der Führer der, zum
Ziehen der Schiffe verwendeten Zugthiere, sowie über die von den genannten Personen bei
der Ausübung ihres Gewerbes oft ausgehenden gröblichen Ungebührnisse haben es noth—
wendig erscheinen lassen, zur Abstellung der gerügten Uebelstände besondere Maaßregeln zu
treffen.