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. 12) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten September 1855 wegen Anfertigung und
Ausgabe neuer Kbniglich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen;
vom 26sten Januar 1857.
Naghdem in Gemäßheit des Gesetzes vom 6ten September 1855 die Anfertigung neuer
Königlich Sachsischer Cassenbillets so weit vorgeschritten ist, daß mit Ausgabe derselben an
die Stelle der zeitherigen auf Grund der Gesetze vom 1 Gten April 1840, Dten Septem-
ber 1843, 1 Sten Juni 1846 und 23sten November 1848 emittirten Cassenbillets be-
gonnen werden kann; so wird, mit Allerhöchster Genehmigung, zu näherer Ausführung
des vorgedachten Gesetzes vom 6ten September 1855 Nachstehendes hiermit verordnet
und bekannt gemacht:
& 1. Mit der unmittelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen,
als auch bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillets sind
der Director der Oberrechnungskammer und Finanzministerialdirector, Geheimer
Rath Adolph Freiherr von Weissenbach,
der Geheime Finanzrath Friedrich Wilhelm Opelt, und
der Oberbürgermeister Friedrich Wilhelm Pfotenhauer
als dermaliger stellvertretender Vorstand des ständischen Ausschusses zu Ver-
waltung der Staatsschulden
beauftragt.
&2. Nach § 1 und § 2 des mehrgedachten Gesetzes vom 6ten September 1855
wird überhaupt eine Summe von Neun Millionen Thalern neuer Cassenbillets ereirt
werden, und zwar die Summe von
Sieben Millionen Thalern als Emissionsquantum an die Stelle der nach
gleichem Nominalbetrage zeither in Umlauf befindlich gewesenen Cassenbillets,
sowie die weitere Nominalsumme von
Zwei Millionen Thalern, als ein zunächst zur Staatsschuldencasse abzu-
gebendes Reservequantum, lediglich für den Zweck, sowohl nach und nach zum
Umtausche defect gewordener Billets, ingleichen der verschiedenen Appointgat-
tungen unter sich, als auch zeitweilig, jedoch nicht über das Jahr 1863 und
nicht über die Summe von Einer Million Thaler hinaus, gegen Hinterlegung
eines gleich hohen Betrags verzinslicher hierländischer Staatspapiere, zu Ver-
stärkung der umlaufenden Geldrepräsentationsmittel benutzt werden zu können.
1851. 4