Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Gesetz- und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Ztes Stück vom Jahre 1857. 
M 13) Verordnung, 
die Anwendung des Strychnins und anderer giftiger Alkaloide zur Vertilgung 
der Raubthiere betreffend; 
vom 16ten Januar 1857. 
E. ist in neuerer Zeit die Aufstellung von mit Strychnin oder anderen giftigen Alkaloiden 
vergifteten Fleischbrocken als Mittel zur Tödtung der Raubthiere mehrfach in Anwendung 
gekommen. Mit Rücksicht jedoch auf die mit einer derartigen Anwendung dieser äußerst 
heftigen Giftstoffe verbundene Gefahr, und da nach dem Gutachten Sachverständiger jenes 
Mittel zur Vertilgung der Raubthiere sich keineswegs als unentbehrlich darstellt, der 
letztere Zweck vielmehr sich auch in anderer, den Jagdverständigen hinlänglich bekannter 
Weise vollständig erreichen läßt, findet Sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die 
Verwendung der genannten Gifte zu obigem und zu ähnlichen Zwecken hiermit unbedingt 
zu untersagen. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind mit einer, im Wiederholungsfalle zu 
schärfenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe 
zu ahnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 öten Januar 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
v. Charpentier. 
1857. 6
	        
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