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Gesetz- und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1857.
M 13) Verordnung,
die Anwendung des Strychnins und anderer giftiger Alkaloide zur Vertilgung
der Raubthiere betreffend;
vom 16ten Januar 1857.
E. ist in neuerer Zeit die Aufstellung von mit Strychnin oder anderen giftigen Alkaloiden
vergifteten Fleischbrocken als Mittel zur Tödtung der Raubthiere mehrfach in Anwendung
gekommen. Mit Rücksicht jedoch auf die mit einer derartigen Anwendung dieser äußerst
heftigen Giftstoffe verbundene Gefahr, und da nach dem Gutachten Sachverständiger jenes
Mittel zur Vertilgung der Raubthiere sich keineswegs als unentbehrlich darstellt, der
letztere Zweck vielmehr sich auch in anderer, den Jagdverständigen hinlänglich bekannter
Weise vollständig erreichen läßt, findet Sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die
Verwendung der genannten Gifte zu obigem und zu ähnlichen Zwecken hiermit unbedingt
zu untersagen.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind mit einer, im Wiederholungsfalle zu
schärfenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
zu ahnden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 öten Januar 1857.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
v. Charpentier.
1857. 6