(33)
Preußischer Seits bereits concessionirten Eisenbahn von Wittenberg nach Halle ab-
zweigt und in Leipzig endigt, zu gestatten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesell-
schaft, welche bereits Seiten der Königlich Preußischen Regierung concessionirt worden ist,
auch Ihrerseits die Concession zum Baue und Betriebe der im Königreiche Sachsen be-
legenen Bahnstrecke ungesäumt ertheilen. Die hohen contrahirenden Regierungen werden
dafür Sorge tragen, daß die Wittenberg-Bitterfeld-Leipziger Eisenbahn von der
Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft in thunlichst kurzer Frist zur Ausführung ge-
bracht werde.
Art. 2. Die Eisenbahn wird von der Wittenberg-Halleschen Eisenbahn, mit
welcher sie in unmittelbare Schienenverbindung zu bringen ist, bei Bitterfeld sich ab-
zweigend, über Delitzsch nach Leipzig geführt werden und bei dem Dorfe Podelwitz
an einem auf Grund des von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft auszuarbeitenden
Projects, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Commissarien, noch näher zu
bestimmenden Punkte die Landesgrenze überschreiten. In Leipzig soll die Eisenbahn
mittelst der daselbst zwischen den verschiedenen Bahnhöfen bestehenden Verbindungsbahn
mit allen in Leipzig ausmündenden Eisenbahnen ebenfalls in unmittelbare Verbindung
gebracht werden, sowie auch die Königlich Preußische Regierung Ihrerseits für eine solche
unmittelbare Verbindung der Halle-Wittenberger Eisenbahn in Wittenberg mit
der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn Sorge tragen wird; dergestalt, daß Transportmittel von
allen in Leipzig ausmündenden Eisenbahnen mittelst der zu erbauenden Eisenbahn ununter-
brochen bis Berlin gelangen können und umgekehrt.
Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 4 Fuß 84 Zoll Englischen Maaßes
im Lichten der Schienen betragen.
Art. 3. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staats-
gebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Art. 4. Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahnstrecke,
soweit sie das Königlich Sächsische Gebiet berührt, der Krone Sachsen ausschließlich vor-
behalten.
Da demgemäß den Königlich Sächsischen Behörden die Competenz zu Untersuchung
und Bestrafung aller, innerhalb des Königlich Sächsischen Gebietes vorkommenden, die
Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Polizei= und Criminalvergehen
zusteht, so wird von der Königlich Preußischen Regierung die Vollstreckung der Straf-
erkenntnisse nach Maaßgabe der bestehenden Verträge zugesichert.
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche,
die aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs
67