Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit 
und den Königlich Sächsischen Gesetzen zu unterwerfen. 
Art. 5. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das 
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zu— 
stehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die 
Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Berlin-Anhaltischen Eisenbahn— 
gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche 
nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden 
geeignet sind. Die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Berlin-Anhaltische Eisen— 
bahngesellschaft im Allgemeinen und deren Geschäftsführung verbleibt ausschließlich der 
Königlich Preußischen Regierung. 
Art. 6. Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich 
Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge 
tragen, daß täglich mindestens eine zweimalige directe Verbindung, ohne anderen als den 
durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen, und namentlich in Bitterfeld, 
und, soweit irgend thunlich, ohne Wechsel der Wagen, zwischen Berlin und Leipzig über 
Wittenberg und Bitterfeld stattfinde, sowie daß die Fahrpreise für die Strecke Bit- 
terfeld -Leipzig in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden 
Eisenbahnstrecken gebracht werden. 
Wegen Herstellung zusammenhängender Züge zwischen Berlin und München, von 
denen wenigstens einer täglich mittelst Eilzugs stattfinden soll, erklärt sich die Königlich 
Preußische Regierung bereit, mit der Königlich Bayerschen und der Königlich Sächsischen 
Regierung in commissarische Verhandlungen einzutreten. 
Art. 7. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Beförder- 
ungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen 
die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden 
Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungs-= 
preise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder 
darin verbleibenden Transporte. 
Art. 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits competenten Behör- 
den in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahnpolizeiregle= 
ments nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. 
Art. 9. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand- 
habung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen 
tbeils schon bestehenden, tbeils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede 
stebende Verbindungsbahn Anwendung finden sollen. 
Art. 10. Der Postbetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Bitterfeld und Leipzig
	        
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