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derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit
und den Königlich Sächsischen Gesetzen zu unterwerfen.
Art. 5. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zu—
stehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die
Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Berlin-Anhaltischen Eisenbahn—
gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche
nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden
geeignet sind. Die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Berlin-Anhaltische Eisen—
bahngesellschaft im Allgemeinen und deren Geschäftsführung verbleibt ausschließlich der
Königlich Preußischen Regierung.
Art. 6. Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich
Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge
tragen, daß täglich mindestens eine zweimalige directe Verbindung, ohne anderen als den
durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen, und namentlich in Bitterfeld,
und, soweit irgend thunlich, ohne Wechsel der Wagen, zwischen Berlin und Leipzig über
Wittenberg und Bitterfeld stattfinde, sowie daß die Fahrpreise für die Strecke Bit-
terfeld -Leipzig in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden
Eisenbahnstrecken gebracht werden.
Wegen Herstellung zusammenhängender Züge zwischen Berlin und München, von
denen wenigstens einer täglich mittelst Eilzugs stattfinden soll, erklärt sich die Königlich
Preußische Regierung bereit, mit der Königlich Bayerschen und der Königlich Sächsischen
Regierung in commissarische Verhandlungen einzutreten.
Art. 7. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Beförder-
ungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen
die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden
Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungs-=
preise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder
darin verbleibenden Transporte.
Art. 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits competenten Behör-
den in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahnpolizeiregle=
ments nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.
Art. 9. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand-
habung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen
tbeils schon bestehenden, tbeils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede
stebende Verbindungsbahn Anwendung finden sollen.
Art. 10. Der Postbetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Bitterfeld und Leipzig