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Art. 15. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ-
lich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich Preußi-
schen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der
Königlich Sächsischen Regierung nicht erforderlich sei.
Art. 16. Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationirten
Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreff-
enden Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnper-
sonals angehörigen Beamten, namentlich der Bahnwärter und Weichensteller, welche inner-
halb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche
Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei gehöriger Befähigung vor-
zugsweise berücksichtigen.
Art. 17. Von der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahnstrecke soll
derselbe Jahresbetrag, welcher nach dem Königlich Preußischen Eisenbahnabgabengesetze
vom 30sten Mai 1853 dafür ausfallen würde, als Concessionsabgabe und Aequivalent
für die Gewerbesteuer erhoben, dadurch auch jede weitere Gewerbebesteuerung des Unter-
nehmens ausgeschlossen werden.
Den nach obigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Abgabenbetrag für däs ganze
Berlin-Anhaltische Eisenbahnunternehmen einschließlich etwaiger künftiger Erweiterungen
besselben stellt die Königlich Preußische Regierung fest; er wird auf die Längenmeilen der
obbezeichneten ganzen Bahn gleichmäßig repartirt, und hiernach der auf die Königlich Säch-
sische Regierung nach der Meilenzahl der in Sachsen gelegenen Bahn fallende Antheil be-
rechnet. Dieser letztere ist von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft sofort nach
der Feststellung an die Sächsischer Seits zu bezeichnende Einnahmebehörde abzuführen.
In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856 ab auch die auf Sächsischem Gebiete
belegenen Theile der Jüterbogk-Röderauer und der Leipzig-Weißenfelser Eisen-
bahn behandelt werden.
Nach vollendeter Amortisation der Actien der Berlin-Anhaltischen, bezüglich der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft geht das Eigenthum der auf Sächsischem Gebiete gelegenen
Strecken der Leipzig-Bitterfelder und Jüterbogk-Röderauer, beziehendlich der
Leipzig-Weißenfelser Eisenbahnen, dafern nicht inmittelst eine Erwerbung Seiten der
Königlich Sächsischen Regierung nach Art. 1 8 stattgefunden hat, auf die Königlich Preußi-
sche Regierung über, welche sodann die mit diesem Eigenthume verbundenen Verpflichtungen
übernimmt.
Art. 15. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die
innerhalb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnenden Zu-