Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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vorliegt, gestattet, die gleisfreie Seite des Bahnkörpers zu Legung ihres Hauptgleises von 
der Leipzig-Dresdner Bahn aus bis zu ihrem Bahnhofe zu benutzen, wogegen, wenn diese 
Nothwendigkeit sich unerwarteten Falls herausstellen sollte, sie den Bahnkörper vom Gleise 
frei zu machen, zurückzustellen und sich für ihre Bahn einen besonderen Bahnkörper zu be- 
schaffen hat. 
Als Entschädigung für diese Gestattung hat die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesell- 
schaft an die Staatseisenbahndirection zu Leipzig die Zinsen desjenigen Anlagecapitals, 
welches auf den in Benutzung genommenen Theil des Bahnkörpers verwendet worden, zu 
40 gerechnet, jährlich zu bezahlen, und die Hälfte der auf diese Strecke fallenden Beauf- 
sichtigungs= und Bahnbewachungs-, auch der Unterhaltungskosten des Bahnkörpers der 
Staatsverwaltung zu erstatten. 
Der Betrieb auf der Verbindungsbahn, insoweit er die Verbindung mit den übrigen 
Bahnhöfen betrifft, verbleibt in der zeitherigen Maaße ausschließlich der Staatseisenbahn= 
verwaltung zu Leipzig, insofern deshalb nicht ein besonderes anderes Abkommen getroffen 
wird. 
Die dortige Staatseisenbahndirection wird sowohl wegen dieses Betriebes, als der 
für dessen Besorgung zu erhebenden Frachtsätze, welche die jetzt festgestellten nicht übersteigen 
dürfen, mit der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft Vereinbarung treffen. 
&# v. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebes ist die Leipzig-Bitter- 
felder Bahn, ohne Unterschied des Staatsgebietes, als ein Ganzes zu behandeln. 
Die Spurweite hat, wie auf allen übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen, 
4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. 
Der Bahnkörper ist bei seiner ersten Anlage durchgängig in der für ein doppeltes 
Schienengleis erforderlichen Kronenbreite, übereinstimmend mit der der Halle-Wittenberger 
Bahn, auszuführen. 
Ueber folgende Theile des Bauprojects: 
die Steigungsverhältnisse — wobei ein Verhältniß von höchstens 1:100 ange- 
nommen wird — und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie, 
die Veranstaltungen für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, 
die Wahl der Anhaltepunkte, 
die Lage und Einrichtung des Bahnhofs bei Leipzig, 
hat die Gesellschaft die specielle Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
einzuholen. 
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen nicht Sächsischen Theile 
der Bahn von ihrem Anfangspunkte bis zur Landesgrenze der Fall ist. 
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