Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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*19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer 
oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen 
nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltungen 
entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit 
nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde 
oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung zusteht. 
& 20. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell- 
schaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß eintretenden 
Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz 
oder durch Verträge ein Schädenanspruch zugestanden würde. 
§& 21. Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft, als Inhaberin der Leipzig-Bit- 
terfelder Eisenbahn, ist hinsichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und den Be- 
trieb dieser Bahn bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Königreichs 
Sachsen unterworfen und hat ihren Gerichtsstand vor dem Bezirksgerichte zu Leipzig als 
Gerichtsamt über Leipzig. 
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich 
Sächsischem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Bezieh- 
ungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für die 
Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für jene 
zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sächsische Staatsgebiet 
und den Verkehr mit den anstoßenden Sächsischen Bahnen betreffende Verwaltungsangele- 
genheiten der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft als Beauftragter der Gesellschafts- 
direction zu betrachten und mit den erforderlichen, auf eine möglichst erleichterte Erledigung 
der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen. 
Von der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahnstrecke soll derselbe Jah- 
resbetrag, welcher nach dem Königlich Preußischen Eisenbahnabgabegesetze vom 30sten 
Mai 1853 dafür ausfallen würde, als Concessionsabgabe erhoben, dadurch auch jeve wei- 
tere Gewerbebesteuerung des Unternehmens ausgeschlossen werden, und es sind hiernach 
außer derselben nur die auf dem erworbenen Grunde und Boden haftenden Grundsteuern 
und sonstigen Abgaben zu entrichten. 
Den nach obigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Steuerbetrag für das Berlin- 
Anhaltische Eisenbahnunternehmen stellt die Königlich Preußische Regierung fest; er wird 
auf die Längenmeile der obbezeichneten ganzen Bahn gleichmäßig repartirt und hiernach der 
auf die Königlich Sächsische Regierung nach der Meilenzahl der innerhalb Sachsen gelege-
	        
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