Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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lichen Kenntniß gebracht, daß der Bankbuchhalter Leonhardi alle vom 1 sten April dieses 
Jahres an auszufertigenden Landrentenbriefe mittelst seiner Namenschiffer mit zu beglau- 
bigen hat, sowie daß nach Erschöpfung des Vorraths der mit den facsimilirten Unterschriften 
des vormaligen Bankcasstrers Jäppelt versehenen Talons und Coupons, die faesimilirten 
Unterschriften des nunmehrigen Bankcassirers mit dem Worte: 
„Korb“ 
den Talons und Coupons zu den Landrentenbriefen werden eingedruckt werden. 
Dresden, am 6ten Februar 1857. 
Königliche Landrentenbankverwaltung. 
Dr. Schaarschmidt. Reuter. 
& 17) Verordnung, 
polizeiliche Maaßregeln bei der Räudekrankheit der Pferde betreffend; 
vom isten Februar 1857. 
  
D. Ministerium des Innern findet Sich zu dem Zwecke, um dem Entstehen und der 
Weiterverbreitung der unter den Pferden oft seuchenartig vorkommenden Räudekrankheit 
thunlichst vorzubeugen, veranlaßt, hierdurch Folgendes zu verordnen: 
& 1. Jeder Pferdebesitzer, bei dessen Pferden die Räude ausbricht, oder krankhafte 
Zustände eintreten, welche den Ausbruch dieser Krankheit befürchten lassen, ist verpflichtet, 
hierüber ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen, mit der Thierheilkunst sich beschäftigenden Per- 
sonen ohne Ausnahme ob, sobald sie an einem, ihrer Behandlung übergebenen Pferde 
räudeverdächtige Krankheitserscheinungen wahrnehmen. 
Die--Unterlassung vieser Anzeige zieht die im § 10 bestimmte Strafe nach sich. 
6. Die betreffende Ortspolizeibehörde hat auf die, im & 1 gedachte Anzeige sofort 
eine sachverständige Untersuchung des kranken Thieres und die Feststellung der Krankheit 
vornehmen zu lassen. 
Dieselbe hat sich hierzu stets des Bezirksthierarztes zu bedienen, vorbehältlich jevoch 
der vorläufigen Zuziehung eines geprüften Thierarztes in solchen dringenden Fällen, in 
welchen der Bezirksthierarzt nicht sofort zu erlangen sein sollte. 
&# 3. Jeves räudige, oder der Räude verdächtige Pferd ist sofort einer entsprechenden 
Behandlung zu unterwerfen, dafern nicht die sofortige Tödtung desselben entweder in Folge 
der ärztlichen Untersuchung sich als nothwendig ergeben hat, oder vom Besitzer selbst vor- 
gezogen wird. 
1857. 8
	        
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