Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 48#) 
Während der Behandlung ist jedoch allen veterinärpolizeilichen Anordnungen, welche 
dießfalls von der Ortsobrigkeit oder beziehendlich dem Bezirksthierarzte werden getroffen 
werden, auf das Genaueste nachzugehen. 
# 4. Die Behandlung räudekranker oder der Räude verdächtiger Pferde darf, wenn 
sich deren Besitzer nicht selbst der Kur unterzieht, nur gelernten und als solche geprüften 
Thierärzten übertragen werden. 
Die Kur hat jedoch in dem einen, wie in dem anderen Falle unter Controle des be- 
treffenden Bezirksthierarztes zu erfolgen, welchem in dieser Hinsicht obliegt, in Zeitab- 
schnitten von zwei bis drei Wochen je nach Beschaffenheit der Umstände von dem Zustande 
des kranken Thieres und dem Heilverfahren durch Augenschein sich zu überzeugen und der 
Ortspolizeibehörde, so oft es erforderlich, darüber Bericht zu erstatten. 
Eine gleiche, von Zeit zu Zeit zu bewirkende Berichtserstattung liegt dem Bezirks- 
thierarzte auch dann ob, wenn er selbst das kranke Pferd behandelt. 
Die Kosten des Heilverfahrens, ingleichen die tarmäßigen Gebühren, welche dem Be- 
zirksthierarzte für die veterinärpolizeiliche Ueberwachung der Kur, sobald sie von einem 
Dritten besorgt wird, sowie für die im §7 angeordnete Aufsichtsführung und das im § 6 
vorgeschriebene Attestat über erfolgte Heilung zukommen, hat der Pferdebesitzer zu tragen. 
#5. Das räudekranke Pferd ist, beziehendlich auf Anordnung der Ortsobrigkeit, zu 
tödten, wenn « 
a) der Bezirksthierarzt auf Grund seiner Untersuchung dasselbe für unheilbar erklärt; 
b) der Besitzer des Thieres oder derjenige, bei welchem dasselbe behufs der Heilung 
untergebracht ist, die ihm vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln nicht in zulänglicher Weise 
ergreift, oder dieselben vernachlässigt; 
c) der Besitzer, ohne selbst die Kur zu besorgen, sich weigert, das Thier durch einen 
gelernten und als solcher geprüften Thierarzt behandeln zu lassen; 
ch die vorzuschreibenden Vorsichtsmaaßregeln bei dem Besitzer des Thieres nach dem 
Gutachten des Bezirksthierarztes nicht durchgeführt werden können und der Letztere ebenso- 
wenig im Stande ist, eine, die Beobachtung jener Maaßregeln gewährleistende Unterbring- 
ung des Thieres bei einem Dritten zu beschaffen; 
e) nach Ablauf von acht Wochen die Heilung nicht erfolgt ist und in nächster Zeit 
auch mit Sicherheit nicht in Aussicht steht. 
Läßt sich dagegen nach dem Gutachten des Bezirksthierarztes Heilung erwarten, so 
kann die Tödtung einstweilen ausgesetzt und der Heiltermin, jedoch nicht über weitere vier 
Wochen hinaus, verlängert werden. 
In den Fällen unter a, d und e steht zwar dem Besitzer des Thieres gegen die ange- 
ordnete Tödtung der Recurs an die Kreisdirection offen, bei der hierauf erfolgenden Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.