Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(49 ) 
schließung der Letzteren hat es jedoch, ohne Beachtung etwaiger weiterer Einwendungen, 
zu bewenden. Die Kreisdirectionen haben in Fällen dieser Art das Gutachten des Landes- 
thierarztes zu erfordern, für dessen Abgabe der Letztere dießfalls zu liquidiren berechtigt ist. 
In den Fällen unter b und c sind Recurse und sonstige Einwendungen überhaupt 
nicht zu beachten. 
#6. Ränudekranke oder als solche verdächtige Pferde müssen bis zur Tödtung oder bis 
nach erfolgter Heilung, welche von dem Bezirksthierarzte zu attestiren ist, in strenger Ab- 
sonderung gehalten und dürfen aus dem Stalle oder der sonstigen Localität, wo sie mit 
Genehmigung des Bezirksthierarztes untergebracht sind, ohne dazu von der Ortsobrigkeit, 
nach vorheriger Befragung des Bezirksthierarztes, ausdrücklich ertheilter Erlaubniß nicht 
entfernt, oder anderswo untergebracht, ebensowenig aber zur Arbeit verwendet, oder sonst 
wie außerhalb des Gehöftes benutzt werden. 
Eine Ausnahme hiervon kann jedoch bei der Feldarbeit unter der Voraussetzung von 
der Obrigkeit gestattet werden, daß dabei eine Berührung mit anderen Pferden nicht statt- 
findet, und die Ortspolizeipersonen die Befolgung dieser Vorsichtsmaaßregel gehörig über- 
wachen. 
# 7. Pferde, welche mit räudigen oder der Räude verdächtigen Pferden zusammen- 
gestanden haben, bei welchen sich aber zur Zeit noch keine Verdacht erregenden Krankheits- 
erscheinungen zeigen, sind von der im § 1 vorgeschriebenen Anzeige an gerechnet sechs 
Wochen lang einer besonderen veterinärpolizeilichen Controle durch den Bezirksthierarzt zu 
unterwerfen, ohne daß jedoch bis zum etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
eine sonstige Beschränkung in der Benutzung eintritt. « 
Jede, mit einem dergleichen Pferde durch Verkauf, Vertauschung, Verschenkung oder 
andere Veräußerung innerhalb der sechswöchigen Controle eintretende Veränderung hat der 
Besitzer der Obrigkeit und dem Bezirksthierarzte rechtzeitig anzuzeigen, damit wegen Fort— 
setzung der polizeilichen Aufsicht das Nöthige vorgekehrt werden kann. 
Der Bezirksthierarzt hat solche Thiere alle zwei bis drei Wochen zu untersuchen. 
Zeigen sich dabei oder später Krankheitserscheinungen, welche die Räude befürchten 
lassen, so ist den Bestimmungen im § 1 fg. nachzugehen. 
&#. Der Stall, in welchem ein räudiges oder der Räude verdächtiges Pferd ge- 
standen hat, sowie die Stallutensilien und anderen Geräthschaften und Sachen, welche mit 
dem kranken Thiere in Berührung gekommen sind, müssen nach erfolgter Tödtung oder 
Heilung desselben sofort einer sorgfältigen Desinfection unterworfen, oder nach Befinden 
verbrannt werden. 
Die dießfallsigen Anordnungen sind von dem Bezirksthierarzte zu ertheilen und unter 
polizeilicher Aufsicht auf Kosten des Stallbesitzers auszuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.