Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Gesch-und Verordnungsblakt 
für das Königreich Sachsen, 
Zies Stück vom Jahre 1857. 
    
  
I18) Bekanntmachung, 
die Advocatenimmatriculationen betreffend; 
vom 21sten Februar 1857. 
Seit Erlassung der Bekanntmachung, die Advocatenimmatriculationen betreffend, vom 
20sten Juni 1854, sind Veränderungen in der Gerichtsverfassung und dem Gerichts— 
verfahren eingetreten, welche es zweckmäßig und rathsam erscheinen lassen, die Zahl der 
in einem Jahre zu immatriculirenden Sachwalter, welche zuletzt laut der angeführten 
Bekanntmachung auf Fünf und Zwanzig festgesetzt worden, noch weiter zu vermindern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist demnach beschlossen worden, 
daß vom nächstkommenden Jahre an bis auf Weiteres regelmäßig nur Achtzehn 
Rechtscandidaten in einem Jahre zur Immatriculation als Sachwalter gelangen 
sollen. 
Im Uebrigen behält es bei den Vorschriften der Verordnung, die in Betreff der Rechts— 
candidaten, welche zur Ausübung der juristischen Praxis gelangen wollen, in Anwendung 
zu bringenden Bestimmungen betreffend, vom 9ten Juli 1836, auch weiterhin sein 
Verbleiben. 
Dresden, am 2 l1sten Februar 1857. 
Ministerium der Justiz. 
Behr. 
Fickelscherer. 
1857. 9
	        
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