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& 19) Generalverordnung,
die Concessionsertheilung bei Anlegung von Mühlen und anderer auf Benutzung
fließender Gewässer gegründeten Anlagen, ingleichen von Ziegel= und Kalk-
brennereien betreffend;
vom 6ten Februar 1857.
In 6#6 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungs-
gesetzen betreffend, ist bestimmt, daß bis zum Eintritte der neuen Gerichtsverfassung und
der dadurch bedingten Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit es bei dem den Guts-
und Gerichtsherrschaften in Gemäßheit § 3 des Generale vom 8ten Mai 1811, sowie
3 des Oberamtspatents vom 1 2ten August 1812 zustehenden Rechte, zu Anlegung
neuer Mühlen unter ihrer Jurisdiction Concession zu ertheilen, mit Einschluß derselben
Berechtigung des Staatsfiscus, sein Bewenden haben soll.
Ebenso ist das an die vormalige Landesregierung ergangene Allerhöchste Reseript vom
2 7sten Februar 180 8 (Dritte Forts. des Cod. Aug. Band 1, Seite 452), nach welchem
zu Anlegung neuer Kalk= und Ziegelbrennereien unter Amtsjurisdiction es der Concession
der obersten Finanzbehörde bedarf, zur Zeit noch in Geltung gewesen.
Nachdem nun die neue Gerichtsverfassung mit dem 1sten October verwichenen Jahres
ins Leben getreten ist, macht sich eine Abänderung der jetzigen Ressortverhältnisse hinsscht-
lich der Concessionsertheilungen zu Anlegung neuer Mühlen, Kalk= und Ziegelbrennereien,
sowie eine Regelung des Verfahrens erforderlich, welches zu Sicherung der fiscalischen
Interessen bei Concessionirung von Anlagen der genannten Art und von mit Benutzung
fließender Wässer überhaupt verbundenen Anlagen eingeschlagen werden soll und es wird
daher, unter Allerhöchster Genehmigung, hiermit Folgendes verordnet:
# 1. Die Concessionsertheilung zu Anlegung von Mühlen oder Mahlgängen irgend
einer Art, ingleichen von Malzschrotquetschmühlen oder Maschinen steht — soweit nicht
zur Zeit noch die besonderen weiter unten zu erwähnenden Ausnahmen stattfinden — und
zwar ohne Unterschied der zeitherigen Jurisdictionsverhältnisse und ohne Rücksicht darauf,
an welchen Flüssen oder Bächen die Anlegung erfolgt, in den Städten den Stadträthen,
soweit sie obrigkeitliche Befugnisse in Gewerbssachen auszuüben haben, und außerhalb
derselben dem Gerichtsamte, in dessen Bezirke die Anlegung erfolgen soll, zu.
. Die Concessionsbehörde hat
a) bei allen derartigen Anlagen an den beiden Mulden, und der schwarzen und
weißen Elster, ferner insoweit an anderen Flüssen das Interesse der fiscalischen
Flöße und die fiscalischen Fähr= und Fischereiberechtigungen, sowie die fiscalischen
Mühlen und das sonstige Domainengut, ingleichen etwaige Verbietungsrechte