(54 )
private Grundstücke befürchten lassen, ist die baupolizeiliche Erlaubniß entweder definitiv
zu versagen oder doch bis zu gehöriger Beseitigung der vorliegenden Bedenken zu bean-
standen. Der Ertheilung derselben hat dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine
Gefährdung fiscalischer Forsten, Landgüter oder Weinberge durch die beabsichtigte Anlage
in Frage kommt, jedesmal eine Berichtserstattung an das Finanzministerium vorauszugehen,
um demselben zu Wahrung der fiscalischen Interessen Gelegenheit zu geben.
& 7. Widersprüche gegen Anlegung von Kalk= und Ziegelbrennereien, welche die
Bauconcessionsbehörde nicht beachten zu können glaubt, sind an die Kreisdirection zur
Entschließung einzuberichten. Bei Widersprüchen, welche im Interesse des Staatsfiscus
erhoben werden, findet das oben im § 3 vorgeschriebene Verfahren Statt.
8 8. In der Oberlausitz hat es in Betreff der Concessionsertheilung zu Anlegung
sowohl von Mühlen und Mahlgängen, als von Kalk= und Ziegelbrennereien zur Zeit bei
der bestehenden Verfassung und beziehendlich bei dem Oberamtspatente vom 1 2ten August
1812 zu bewenden.
6 9. Ebenso bewendet es rücksichtlich der Schönburgischen Receßherrschaften zur Zeit
bei der bisherigen Verfassung; es wird jedoch, soweit die Ertheilung von Concesslonen zu
Mühlen und Mahlgängen, ingleichen von Malzschrotquetschmühlen oder Maschinen an
der Zwickauer Mulde im Bereiche des Receßherrschaftsgebtets in Frage kommt, bis zur
Einführung der neuen Gerichtsverfassung in letzterem das Gerichtsamt Zwickau andurch
mit Auftrag versehen. Dasselbe hat aber hierbei demjenigen nachzugehen, was oben unter
§2, à und beziehendlich § 2, c vorgeschrieben worden ist.
Nach vorstehenden Bestimmungen, durch welche sich die über die zeitherigen Com-
petenzverhältnisse in dem Reseripte vom 27sten Februar 180 8 und in dem Generale
vom Sten Mai 1811 unter 3 und 4 enthaltenen Vorschriften erledigen, haben sich die
betheiligten Behörden, eine jede innerhalb ihres Geschäftsbereichs, hinführo gebührend
zu achten.
Dresden, am 6ten Februar 1857.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
Weiß.