Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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private Grundstücke befürchten lassen, ist die baupolizeiliche Erlaubniß entweder definitiv 
zu versagen oder doch bis zu gehöriger Beseitigung der vorliegenden Bedenken zu bean- 
standen. Der Ertheilung derselben hat dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine 
Gefährdung fiscalischer Forsten, Landgüter oder Weinberge durch die beabsichtigte Anlage 
in Frage kommt, jedesmal eine Berichtserstattung an das Finanzministerium vorauszugehen, 
um demselben zu Wahrung der fiscalischen Interessen Gelegenheit zu geben. 
& 7. Widersprüche gegen Anlegung von Kalk= und Ziegelbrennereien, welche die 
Bauconcessionsbehörde nicht beachten zu können glaubt, sind an die Kreisdirection zur 
Entschließung einzuberichten. Bei Widersprüchen, welche im Interesse des Staatsfiscus 
erhoben werden, findet das oben im § 3 vorgeschriebene Verfahren Statt. 
8 8. In der Oberlausitz hat es in Betreff der Concessionsertheilung zu Anlegung 
sowohl von Mühlen und Mahlgängen, als von Kalk= und Ziegelbrennereien zur Zeit bei 
der bestehenden Verfassung und beziehendlich bei dem Oberamtspatente vom 1 2ten August 
1812 zu bewenden. 
6 9. Ebenso bewendet es rücksichtlich der Schönburgischen Receßherrschaften zur Zeit 
bei der bisherigen Verfassung; es wird jedoch, soweit die Ertheilung von Concesslonen zu 
Mühlen und Mahlgängen, ingleichen von Malzschrotquetschmühlen oder Maschinen an 
der Zwickauer Mulde im Bereiche des Receßherrschaftsgebtets in Frage kommt, bis zur 
Einführung der neuen Gerichtsverfassung in letzterem das Gerichtsamt Zwickau andurch 
mit Auftrag versehen. Dasselbe hat aber hierbei demjenigen nachzugehen, was oben unter 
§2, à und beziehendlich § 2, c vorgeschrieben worden ist. 
Nach vorstehenden Bestimmungen, durch welche sich die über die zeitherigen Com- 
petenzverhältnisse in dem Reseripte vom 27sten Februar 180 8 und in dem Generale 
vom Sten Mai 1811 unter 3 und 4 enthaltenen Vorschriften erledigen, haben sich die 
betheiligten Behörden, eine jede innerhalb ihres Geschäftsbereichs, hinführo gebührend 
zu achten. 
Dresden, am 6ten Februar 1857. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Weiß.
	        
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