Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Verlust 
eines Buchs. 
Ausschluß von 
Verkümmer- 
ung. 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand. 
(56 ) 
Rückzahlungen bis zum Betrage von 5 Thalern werden an jedem Expeditionstage 
bewirkt; dagegen erfolgen solche von 5 bis 10 Thalern nach achttägiger, von 10 bis 
50 Thalern nach vierwöchentlicher, von mehr als 50 Thalern nach vierteljähriger Auf- 
kündigung. 
Diese Künvigung ist an den bestimmten Expeditionstagen unter Vorlegung des Quitt- 
ungsbuchs zu bewirken und in demselben vorzumerken; es bleibt jedoch der Verwaltung 
überlassen, auch größere Summen als 5 Thaler sofort, oder nach kürzeren, als den vor- 
stehend angegebenen Fristen, zurückzuzahlen, wenn die Cassenverhältnisse dieß gestatten und 
die Einleger es wünschen. 
& 11. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kom- 
men, so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann gegen 
Erlegung der dadurch verursachten Kosten im Annaberger Localblatte, gegenwärtig dem 
Annaberger Wochenblatte, und der Leipziger Zeitung den Verlust, unter Bemerkung der 
Nummer und des Namens, auf welchen das Buch lautet, bekannt machen, und den 
etwaigen Inhaber auffordern, gerechte Ansprüche an das Buch, bei Verlust derselben, 
binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an, geltend zu machen, während 
dieser Frist aber mit jeder Zahlung anstehen. 
Wird innerhalb dieses Termins das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den 
Verlust anzeigte, bei der Cassenerpedition vorgelegt, so wird die Sache sofort an die 
Justizbehörde zu weiterer Erörterung abgegeben; andernfalls erhält der Anzeigende nach 
Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor der Justiz= 
behörde hier oder auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten der 
Justizjbehörde vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues 
Buch, und das alte ist dann völlig ungültig. 
12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch 
kann die Abpfändung eines Buchs, welches im Besitze eines Schuldners gefunden wird, 
nicht gehindert werden. 
#13. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen 
und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
** 20.
	        
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