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MÆ 22) Verordnung
zu Abänderung des § 31 der Verordnung vom 13ten Mai 1851, die Ausübung
der Jagd betreffend;
vom 27sten Februar 1857.
um Zwecke einer erfolgreicheren Handhabung der bestehenden jagdpolizeilichen Vor-
schriften ist für nöthig erachtet und mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die
nach § 31 der Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1 3ten Mai 1851
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 145) bereits zur Assistenz hierbei angewiesenen
Königlichen Forst= und Jagdbeamten, in Bezug auf diesen Theil der Polizeipflege, den
polizeilichen Beamten und Organen in der Maaße gleich zu stellen, daß die in dem ange-
zogenen Paragraphen hinsichtlich der Thätigkeit der Letzteren enthaltene Bestimmung auch
auf die Ersteren durchgehends Anwendung zu leiden hat.
In Vorstehendem sind jedoch nur die verpflichteten Königlichen Forst= und Jagdbeamten
verstanden, und es haben sich dieselben als solche, insoweit sie nicht schon durch ihre Uniform
kenntlich sind, nöthigenfalls besonders auszuweisen.
Indem Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erhalten nicht nur
die gedachten Forst= und Jagdbeamten hiermit Anordnung, sich dem ihnen hiernach Ob-
liegenden gehörig zu unterziehen, sondern es werden auch alle Obrigkeiten, sowie sonst
Jedermann, den es angeht, zur gebührenden Nachachtung andurch angewiesen.
Dresden, am 2 7sten Februar 1857.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
v. Charpentier.
Letzte Absendung: am 16ten März 1857.