Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Ates Stück vom Jahre 1857.
———
23) Bekanntmachung,
die Ueberwachung der Beobachtung der bezüglich der Post-Portobefreiungen
erlassenen Bestimmungen betreffend;
vom öten März 1857.
Nechvem das Finanzministerium beschlossen hat, dem Stempelfiscal die Ueberwachung
der Beobachtung der bezüglich der Post-Portobefreiungen Frlassenen Bestimmungen mit zu
übertragen und derselbe deshalb mit Anweisung versehen worden ist; so wird solches zur
Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 5ten März 1857.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Opelt.
.e 24) Verordnung,
die Erlassung eines Regulativs über die Prüfung der Turnlehrer betreffend;
vom 1#ä#ten März 1857.
Nechdem durch die im Jahre 1850 von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts errichtete Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden für Heranbildung geeigneter
Lehrer der Gymnastik Sorge getragen, auch von dem Zustande der im Lande bereits
bestebenden Turnanstalten Kenntniß genommen worden, ist Man zu der Ueberzeugung
gelangt, daß zur Förderung und Belebung eines rationellen Turnunterrichts an alle
öffentliche Lehrer der Gymnastik die Forderung einer angemessenen Vorbildung und fach-
kundigen Tüchtigkeit zu stellen sei, damit der Einfluß des Turnunterrichts auf sittliche und
körperliche Ausbildung der Jugend, wie auf Erhaltung und Herstellung der Gesundheit
überhaupt, als ein wirklich ersprießlicher gesichert werde.
1857. 10