Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Ates Stück vom Jahre 1857. 
    
——— 
  
23) Bekanntmachung, 
die Ueberwachung der Beobachtung der bezüglich der Post-Portobefreiungen 
erlassenen Bestimmungen betreffend; 
vom öten März 1857. 
Nechvem das Finanzministerium beschlossen hat, dem Stempelfiscal die Ueberwachung 
der Beobachtung der bezüglich der Post-Portobefreiungen Frlassenen Bestimmungen mit zu 
übertragen und derselbe deshalb mit Anweisung versehen worden ist; so wird solches zur 
Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 5ten März 1857. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
  
Opelt. 
  
.e 24) Verordnung, 
die Erlassung eines Regulativs über die Prüfung der Turnlehrer betreffend; 
vom 1#ä#ten März 1857. 
Nechdem durch die im Jahre 1850 von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts errichtete Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden für Heranbildung geeigneter 
Lehrer der Gymnastik Sorge getragen, auch von dem Zustande der im Lande bereits 
bestebenden Turnanstalten Kenntniß genommen worden, ist Man zu der Ueberzeugung 
gelangt, daß zur Förderung und Belebung eines rationellen Turnunterrichts an alle 
öffentliche Lehrer der Gymnastik die Forderung einer angemessenen Vorbildung und fach- 
kundigen Tüchtigkeit zu stellen sei, damit der Einfluß des Turnunterrichts auf sittliche und 
körperliche Ausbildung der Jugend, wie auf Erhaltung und Herstellung der Gesundheit 
überhaupt, als ein wirklich ersprießlicher gesichert werde. 
1857. 10
	        
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