Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Es wird daher das nachstehende Regulativ für die Prüfung der öffentlichen Turnlehrer 
mit der Verordnung andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftighin alle die— 
jenigen Lehrer, welche den Turnunterricht an öffentlichen Lehr- und Erziehungsanstalten 
übernehmen, oder selbstständig eine öffentliche Turnanstalt errichten wollen, vorher den 
Nachweis ihrer Befähigung nach Maaßgabe des gedachten Regulativs zu führen haben. 
Den zur Zeit bereits angestellten Turnlehrern bleibt es überlassen, ob sie sich mit 
Rücksicht auf eine etwanige Veränderung ihrer Verhältnisse der gedachten Prüfung unter— 
werfen wollen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 14ten März 1857. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. von Beust. von Falkenstein. 
Heymann. 
Regulativ, 
die Prüfung sowohl der in der Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden gebildeten, 
als der anderwärts vorbereiteten öffentlichen Turnlehrer betreffend. 
1. Die Prüfungscommission wird in Dresden unter dem Vorsitze eines Königlichen 
Commissarius aus dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts durch einen 
Lehrer der Angtomie, dermalen den Generalstabsarzt Professor Dr. Günther und den 
Director der Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt Kloß zusammengesetzt. 
& 2. Vor dieser Commission haben die Prüfung Alle zu bestehen, welche eine öffent- 
liche Anstellung als Turnlehrer im Königreiche Sachsen erlangen wollen. 
Denjenigen, welche auf der Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden vorbereitet sind, 
ist freigegeben, derselben · « 
a) entweder gleich nach Beendigung des Lehrcursus in dieser Anstalt, oder 
b) zu einem späteren Zeitpunkte 
sich zu unterwerfen. — Es bleibt aber vorbehalten, auch bereits Geprüfte, vor dem wirklichen 
Antritte eines Amtes als Turnlehrer, der praktischen Prüfung (§ 7) dann nochmals zu 
unterziehen, wenn es zweifelhaft ist, ob sich dieselben in der Zwischenzeit gehörig fortgeübt 
haben (vergl. nachstehend § 3). 
83. Von den 8 2 unter a und b Genannten muß der Nachweis einer vollständigen 
Benutzung des Lehreursus geliefert werden; auch haben diejenigen, welche die Prüfung
	        
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