Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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nicht gleich am Schlusse des Lehreursus bestanden haben (§ 2, b), bei ihrer späteren An- 
meldung zur Prüfung Zeugnisse über ihre Wirksamkeit und ihr sittliches und politisches 
Verhalten in der Zwischenzeit beizubringen. 
Die Anmeldung derselben erfolgt bei dem Director der Turnlehrer-Bildungsanstalt, 
welcher vor der jedesmaligen Prüfung ein Verzeichniß der Erxaminanden bei dem Ministe- 
rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen hat. 
& 4. Alle nicht in der Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden Vorbereiteten haben 
ihre Anmeldung bei dem Königlichen Cultusministerium selbst schriftlich zu bewirken und 
derselben, außer einem Lebenslaufe, Zeugnisse über ihre Vorbildung und über ihr sittliches 
und politisches Verhalten beizufügen. Bei den für eine bestimmte Stelle Designirten 
erfolgt diese Anmeldung durch die betreffende Kreisdirection. 
5. In der Regel findet alljährlich eine Prüfung der in Dresden Vorgebildeten 
Statt, zu welcher auch auswärtige Adspiranten zugelassen werden. Außerdem wird in 
einzelnen Fällen eine besondere Prüfung angesetzt. 
6. Die schriftliche Prüfung besteht in einer nicht über zwei Bogen starken Ab- 
handlung über ein Thema aus dem Gebiete des pädagogischen Turnwesens, wodurch dem 
Candidaten zur Kundgebung der zu seiner Fachbildung gehörigen Kenntnisse Gelegenheit 
gegeben werden soll. Es wird dazu ein Zeitraum von vierzehn Tagen gewährt; die aus- 
wärtigen Eraminanden erhalten die Aufgabe mit der Citation zur Prüfung. 
§# 7. Bei der praktischen Prüfung hat der Candidat eigene Fertigkeit in den haupt- 
sächlichsten und für Schulen aller Gattungen gebräuchlichen Turnübungen, sowie seine 
Lehrgeschicklichkeit durch eine Probelection darzulegen. 
&# 8. Die mündliche Prüfung bezieht sich 
A. auf Anthropologie, 
und zwar auf 
a) allgemeine Knochenlehre, insbesondere Kenntniß der Gelenke und Ineinander- 
fügungen des Knochengerüstes, der daraus hervorgehenden Bewegungsmöglichkeiten und 
der dabei in Betracht kommenden Bänder und Knorpel; 
0) Uebersicht des willkührlichen Muskelsystems und klare Anschauung von der Lage 
und von der Wirksamkeit der einzelnen zur willkührlichen Bewegung des Stammes und 
der Gliedmaaßen dienenden Muskeln; 
J) allgemeine Kenntniß vom Bau, von der Lage und den Functionen der Brust= und 
Unterleibsorgane; 
d) das Allgemeinste von der Einrichtung und von der Function des Nervensystems; 
e) allgemeine Gesundheitslehre oder Diätetik; 
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