(62 )
1) Krankheitslehre, insoweit sie den Turnlehrer befähigt, die gewöhnlichen Fälle,
welche beschränkend, abändernd, oder verhindernd auf die volle allseitige Anwendung der
gymnastischen Bildungsmittel einwirken, unterscheiden zu können;
B. auf Turnlehre und Turnkunst,
und zwar auf
a) Zweck und Geschichte der Gymnastik und deren Verhältnisse zur Erziehung;
b) Literatur und Methodik der Gymnastik, insbesondere Kenntniß von der neueren
Entwickelung des Turnwesens durch die Systeme von Spieß und Ling;
) deutliche Vorstellung vom Zweck und von den physiologischen Wirkungen der
hauptsächlichsten Bewegungsformen.
Es wird erwartet, daß der zu Prüfende die unter A à, b und c genannten Gegen-
stände auf Erfordern auch an Präparaten und guten Abbildungen zu zeigen verstehe.
6 9. Nach bestandener Prüfung erhält der Betreffende ein Zeugniß, welches ihm
die Fähigkeit zur selbstständigen Leitung einer gymnastischen Anstalt, wie zur Uebernahme
einer öffentlichen Turnlehrerstelle im Lande zuerkennt und nach der Sealg: vorzüglich,
gut und genügend — die einzelnen Censuren in Anthropologie, im Praktischen und
Theoretischen der Turnkunst und in der Lehrergeschicklichkeit enthält.
25) Bekanntmachung
zur Erläuterung der Verordnung vom 26sten September 1856, den Geschäfts-
verkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gerichten betreffend;
vom 14ten März 1857.
In der Verordnung, den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Gerichten betreffend, vom 26sten September 1856 (Seite 384 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes) sind die sämmtlichen Gerichte des Landes angewiesen worden, in allen
Fällen, wo nicht besondere Verhältnisse die diplomatische Verhandlung unvermeidlich
machen, bei vorkommendem Schriftenwechsel mit Oesterreichischen Gerichten sich unmittelbar
an die betreffenden Tribunale erster und beziehendlich höherer Instanz, und wenn erstere
nicht bekannt wären, an die betreffenden Oberlandesgerichte zu wenden. Diese Verordnung
hat jedoch in den Fällen, in welchen die Communication mit Oesterreichischen Behörden
Oesterreichische Militärpersonen betrifft, insofern eine Ausnahme zu erleiden, als solchen-
falls die Gerichte des Landes nicht an die vorgenannten Oesterreichischen Gerichte, sondern
an das Landes-General-Commando derjenigen Provinz, in welcher die betreffende Militär-
person ihren Standort hat, oder, wenn letzterer nicht bekannt ist, an das Armee-Ober-
Commando sich zu wenden haben.