Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die durch den Bundesbeschluß vom 22 sten April 1841 zum Schutze der in- 
ländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Auf- 
führung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten 
Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 
1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks 
im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner 
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch 
den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß 
zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen 
Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. 
2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musikalischen 
Werks sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben 
oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur 
öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten 
Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Eremplare seines 
Werks auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt 
wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder 
sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 
3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher 
dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch 
den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung 
durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werks beein- 
trächtigt, Anspruch auf Entschädigung zu. 
4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom isten Juli 1857 an in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
5) Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22 sten April 1841 sind 
hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsschtlich der Entschädigungen 2c. 
sein Bewenden behält. 
Auf Grund § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1851, Seite 123) haben Wir die Publication des vorstebenden Bundesbe- 
schlusses verfügt, zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 31sten März 1857. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
 
	        
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