( 68-)
K 30) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom lliten April 1857.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2tc.
haben beschlossen, mit Rücksicht auf die im Laufe des Jahres bevorstehende Einberufung
der Ständeversammlung zu einem ordentlichen Landtage, die erforderlichen Ergänzungs-
wahlen veranstalten zu lassen, und verordnen daher an Unsere verfassungsmäßig damit
beauftragten Behörden, die hierzu nöthigen Einleitungen ungesäumt zu treffen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen. #
Dresden, am 1 lten April 1857.
Johann.
#„ #„ #„
LS Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
31) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Karcha-Dresdener Braunkohlenvereins:
vom 1##ten April 1857.
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
Statuten des Karcha-Dresdener Braunkohlenvereins die beantragte Bestätigung mit der
Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen wer-
den soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ertheilt und von dem Ministerium des Innern unter Beidruckung des Ministerialsiegels
ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 1ten April 1557.
Ministerium des Innern.
LS, Frhr. v. Beust.
—
—
Demuth.