Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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K 32) Verordnung, 
den Wegfall der grundherrlichen Befugniß des Staatsfiscus zur Ertheilung von 
Hausbauconcessionen innerhalb des Gerichtsbezirks der vormaligen Justizämter, 
sowie der Kammergüter betreffend; 
vom 1 ten April 1857. 
Mi Genchmigung Sr. Majestät des Königs wird hiermit Folgendes verordnet: 
# 1. Das Generale des vormaligen Geheimen Finanzcollegiums wegen Erbauung 
neuer Wohngebäude unter der Gerichtsbarkeit der Justizämter und Kammergüter vom 
1 4ten November 1825 (Gesetzsammlung vom Jahre 1825, Seite 139), sowie die mit 
demselben im Zusammenhange stehenden und von dem Finanzministerium an die Justiz- 
beamten, Justitiare, Rentbeamten und Intradeneinnahmen erlassenen Generalverordnungen 
vom 23sten August 1838 und 2ten October 1839, die Ertheilung der Hausbaucon= 
cessionen und das Sportuliren dabei betreffend, werden hierdurch außer Kraft gesetzt und 
aufgehoben. 
. Die Ertheilung der § 1 gedachten Hausbauconcessionen geschieht inskünftige 
durch die in Bezug auf die Baupolizei competenten, dem Ministerium des Innern unterge- 
ordneten Behörden und nach den dießfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften. 
a3. Sobald es sich jedoch um die Errichtung neuer Gebäude in der Nähe der 
Staatswaldungen oder auf solchen Grundstücken handelt, bei deren Veräußerung die Nicht- 
bebauung derselben mit Gebäuden Seiten des Staatsfiscus ausbedungen, oder doch die 
Zustimmung desselben dazu vorbehalten worden ist, haben die § 2 genannten Behörden 
vor Ertheilung der Bauconcession im ersteren Falle dem betreffenden Forstverwaltungs-, 
im letzteren dem betreffenden Rentamte zur Wahrung der Interessen des Staatsfiscus da- 
von Nachricht zu geben. 
& 1. Das Forstverwaltungs= und beziehendlich Rentamt haben sich unverzüglich gegen 
die § 2 genannten Behörden zu erklären, ob ihnen gegen den Neubau im flscalischen 
Interesse ein Bedenken beigehe, und, wenn dieß der Fall, gleichzeitig an das Finanz- 
ministerium zu berichten. 
Bis zur Erledigung dieses Bedenkens ist der Concessionsertheilung Anstand zu geben. 
5. Werden in den §&# 3 und 4 gedachten Fällen Widersprüche gegen die Ertheilung 
der Concession im Interesse des Staatsfiscus erhoben, so sind dieselben, dafern die Bau- 
concessionsbehörde sie nicht beachten zu können glaubt, an die Kreisdirection einzuberichten. 
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