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AM 37) Verordnung,
einige Abänderungen des durch Verordnung vom 16ten März 1856 publicirten
Regulativs über das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend;
vom 24sten April 1857.
Nachdem sich in Folge der Beobachtungen, welche bei der Handhabung des durch Ver-
ordnung vom 1 6ten März vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1856,
Seite 17) publicirten Regulativs, das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend,
gemacht worden sind, einige Abänderungen der in diesem Regulative erlassenen Vorschrif-
ten, namentlich im Interesse der Fabrikation und des Handels, als nothwendig dargestellt
haben, so wird hiermit Folgendes verordnet:
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Zu § 3. Dieser Paragraph hat nunmehr folgendermaaßen zu lauten:
„Bei Versendung kleiner Quantitäten von Pulver, deren jede einzelne nicht über
10 Pfund wiegt, muß das Pulver in gut schließenden blechernen Büchsen oder in
hölzernen, fest schließenden Kistchen und Tonnen, welche beide nur mit hölzernen,
kupfernen, messingenen oder verzinnten Nägeln zugeschlagen sein dürfen, verwahrt
sein.“
2.
Die Ueberschrift des lIten Capitels wird abgeändert in:
„Bestimmungen über den Pulvertransport zu Lande.“
3.
Zu § 7. An die Stelle dieses Paragraphen treten folgende Bestimmungen:
„Der Transport zu Lande darf nur zuverlässigen Fuhrleuten anvertraut werden.
Dieselben müssen stets durch gehörige Frachtbriefe legitimirt sein und haben das
Regulativ vom 1 6ten März 1856, sowie die gegenwärtige Erläuterungsverord-
nung, in gedruckten Eremplaren, welche ihnen von den Pulverfabrikanten einzu-
händigen sind, stets bei sich zu führen, auch sich mit den Bestimmungen des nur-
gedachten Regulativs und der gegenwärtigen Verordnung genau bekannt zu machen.
Uebersteigt das Gewicht der gleichzeitig auf einem oder auf mehreren Wagen
transportirten Pulverquantität den Betrag von 5 Centnern, so ist für den betref-
fenden Pulvertransport eine zuverlässige Person als Transportführer (Begleiter)
zu bestellen, der die nöthigen Anzeigen 2c. zu besorgen hat, und sich über seine
Zuverlässigkeit durch ein bei sich führendes Zeugniß seiner Wohnortsbehorde aus-
zuweisen stets im Stande sein muß.