(677)
Es ist jedoch gestattet, den Fuhrmann selbst als Transportführer zu bestellen
und bedarf es dann, wenn der Pulvertransport aus mehreren Wagen besteht, nur
Eines solchen Führers.
Wagen, auf welchen Pulver transportirt wird, dürfen nie ohne Bewachung
gelassen werden.
Bei Militärpulvertransporten sind den Begleitungsmannschaften die Befug-
nisse einer Schildwache ausdrücklich beigelegt.“
4.
Zu § 10. Dieser Paragraph erhält folgende Fassung:
„Wagen, welche mit Pulver im Gewichte von 1 bis zu 5 Centnern befrachtet
sind, müssen eine, an einer Stange befestigte, auf beiden Seiten schwarze Tafel, die
mit dem auf beiden Seiten mit weißer Farbe und in deutlich lesbarer Schrift ge-
schriebenen Worte: „Pulver“ versehen ist, führen.
Uebersteigt das Gewicht der auf einem einzelnen Wagen oder auf mehreren
zusammen fahrenden Wagen verladenen Pulverquantität den Gesammtbetrag von
5 Centnern, so ist jeder einzelne Wagen mit zwei, an verschiedenen Stellen aufge-
steckten Tafeln der vorbezeichneten Art zu versehen.
Diese Tafeln müssen am vorderen Theile des Wagens und so angebracht sein,
daß sie die höchste Stelle des Plantuches vollständig überragen.“
5.
Zu § 13. Die zweite Alinea wird in folgende Bestimmung abgeändert:
„Mit Ausnahme dieses Falles darf in nächster Nähe von Gebäuden nicht an-
gehalten werden, sondern es müssen die Pulverwagen bei einem Halt möglichst weit
von den Gebäuden, und zwar, wenn das Gewicht der Ladung 1 Centner und dar-
über beträgt, immer wenigstens 200 Schritte von dem nächsten Gebäude entfernt
bleiben.“
Das in der dritten Alinen des § 13 vorgeschriebene „Auffahren der Wagen seitwärts
von der Straße“ wird auf Pulvertransporte von mehr als 5 Centnern beschränkt.
6.
Zu § 17. Dieser Paragraph hat künftighin so zu lauten:
„Das Fahren der Pulverwagen durch Städte und Dörfer ist so viel als mög-
lich zu vermeiden, und darf nur dann geschehen, wenn das Umfahren des Ortes
nicht thunlich ist.
Es ist dabei insbesondere darauf zu sehen, daß der kürzeste und dabei ge-
fahrloseste Weg durch den Ort eingeschlagen werde, und den Weisungen der Orts-
polizeibehörde und ihrer Organe unbedingt Folge zu leisten.