Legitimation.
Verlorene
Bücher.
Verkümmer-
ungen.
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Regulativ der Sparcasse zu Schneeberg.
ꝛc. rc.
& 14. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur
Rückzahlung producirten Einlagebuchs bereits in der Casse angezeigt worden ist, unweigerlich an den
Ueberbringer desselben.
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für
den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
15. Dafern dem Einleger das ihm über die gemachten Einlagen nach § 12 ausgestellte
Buch abhanden kommen sollte, so hat derselbe die Deputation oder den Cassirer sofort davon
in Kenntniß zu setzen.
Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, so ist
die Direction der Anstalt verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer,
unter welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen (§ 6) und den etwaigen
Inhaber des Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint,
sich damit binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Expedition der Anstalt zu melden
und wird sodann während dieser 3 Monate Anstand genommen werden, auf das als verloren
angezeigte Buch Capital oder Zinsen zu zahlen.
Sollte während der obengenannten Frist das Buch von einem Anderen, als dem, der den
Verlust anzeigte, producirt werden, so ist solches von der Anstalt sofort dem hiesigen König-
lichen Gerichtsamte oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Justizbehörde, anzuzeigen,
und demselben die weitere Erörterung zu überlassen, auch die Auszahlung der Einlagen sammt
Zinsen dann nur nach dessen Anordnung zu bewirken.
Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher
den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, nach seiner Wahl entweder
die Rückzahlung der unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen, oder ein
neues Buch darüber zu beanspruchen, nachdem er zuvor bei der Justizbehörde zu Schneeberg
oder auf deren Requisition bei dem Gerichte seines Wohnorts, sowohl das Eigenthum an dem
abhanden gekommenen Buche, als auch dessen Verlust eidlich erhärtet.
In diesem Falle wird das abhanden gekommene Buch völlig ungültig, auch daß dieß der
Fall sei, öffentlich bekannt gemacht. (§ 6)
Die durch den Verlust des Einlagebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller
zu berichtigen und was die Insertionsgebühren betrifft, im Voraus zu erlegen.
* 16. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten
Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen.