Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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3) Was endlich die alternativ mit Gefängniß- oder Geldstrafe bedrohten Vergehen an- 
langt, so ist die Strafverfügung zulässig, wenn entweder eine die Höhe von sechs Wochen nicht 
übersteigende Gefängnißstrafe, oder eine den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigende 
Geldstrafe für verwirkt geachtet wird. 
& B. Bei Erlassung einer Strafverfügung in den Fällen des vorigen Paragraphen 
unter 1, 3 ist, wenn die Geldstrafe den Betrag von 5 Thalern, beziehendlich die Gefängniß- 
strafe die Höhe von drei Wochen nicht übersteigt, sowie in den Fällen unter 2, à an Kosten, 
einschließlich der Copialverläge, jedoch ausschließlich der übrigen Verläge und der Separat- 
gebühren, ein Mehreres als — Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. nicht anzusetzen, auch ein Stempelbetrag 
nicht zu notiren. Dasselbe gilt von dem Falle des Art. 22, Abs. 2 des Forststrafgesetzes. 
Bei höher ansteigenden Geld= und Gefängnißstrafen treten die Vorschriften der Taxord- 
nung ein; als Stempelbetrag ist jedoch der einfache Schriftenstempel zu notiren. 
& 4. Bei Erlassung der Strafverfügung haben die Gerichte sich der anliegenden Formulare 
und zwar des Formulars unter A., wenn die Strafverfügung auf eine Geldstrafe, des Formu- 
lars unter B., wenn sie auf eine Gefängnißstrafe gerichtet ist, zu bedienen. 
Das Formular unter A. ist auch in den Fällen des § 2, unter 2, a anzuwenden, und 
hierbei hinter den Worten: „zu einer Geldstrafe von . . . .“ einzuschalten: „statt einer 
Gefängnißstrafe von . . . .“. 
85. Sind mehrere Personen bei einem Vergehen betheiligt, bezüglich dessen eine Straf— 
verfügung an die ersteren erlassen wird, so ist für jede derselben eine besondere Strafverfügung 
auszufertigen. 
66. Bei Erlassung einer Strafverfügung ist ein besonderes Exemplar als Concept nicht 
zu verwenden. Dagegen hat der Richter, welcher die Strafverfügung vollzogen hat, mittels 
einer Notiz zu den Acten zu bestätigen, daß das ausgefüllte Schema der Resolution entspricht. 
Ebenso ist über die Abgabe der ausgefüllten Schemata an den mit der Behändigung be- 
auftragten Boten eine Notiz zu den Acten zu bringen. 
Es können diese in den beiden vorstehenden Absätzen erwähnten Notizen folgendermaaßen 
abgefaßt werden: 
„Die in der Tabelle unter Nr. . decretirten . Strafverfügungen 
sind erlassen und dato an den . . zzur Behändigung abgegeben worden. Zu 
den Strafverfügungen sind die vorgeschriebenen Schemata verwendet und gehörig aus- 
gefüllt, auch von mir vollzogen worden. 
. . . G.-Amtmann.“ 
& 7. Die Behändigung der Strafverfügung kann durch einen verpflichteten Boten des 
Gerichts auch in fremdem Gerichtsbezirke, ohne daß es deshalb besonderer Insinuationsgestatt— 
ung bedarf, bewirkt werden, wenn nicht die Requisition des Gerichtsamtes des Wohnorts vor-
	        
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